Kopfzeile

Bitte schliessen

Kontakt

Inhalt

Postulat Nr. 2019-693 von Martin Eberli, L20, und Mitunterzeichnenden: Umgang mit schützenswerten Objekten

Nummer
2019-693
Geschäftsart
Postulat
Status
Abgeschrieben
Datum
14. Mai 2019
Verfasser/Beteiligte
Bucher Lukas (Mitunterzeichner/-in), Heeb Jonas (Mitunterzeichner/-in), Schemm Noel (Mitunterzeichner/-in)

Martin Eberli, L20 (Erstunterzeichner/in)
Pia Koefoed, L20 (Mitunterzeichner/in)
Claudia Röösli, L20 (Mitunterzeichner/in)
Rita Wyss, L20 (Mitunterzeichner/in)

Beschreibung

Eingegangen am 14. Mai 2019
Entgegengenommen am 19. September 2019
Abgeschrieben am 17. September 2020

Wir ersuchen den Gemeinderat ein Konzept zum Umgang mit schützenswerten Objekten im öffentlichen Raum vorzulegen. Gemäss politischem Auftrag fördert die «Kunst- und Kulturkommission das kulturelle und künstlerische Leben in der Gemeinde, insbesondere durch kulturelle Veranstaltungen sowie längerfristige Kulturprojekte und die Erweiterung des Bildungsangebots». Konkret soll die Kommission bestehende Kunstdenkmäler und Kulturgüter nicht nur auflisten, sondern sie einer breiten Öffentlichkeit mit aussagekräftiger Beschilderung, Führungen und Ausstellungen bekannt machen. Skulpturenwege sind bereits in mehreren Orten der Schweiz touristische Attraktionen und schärfen und verankern das Verständnis für Kunst im öffentlichen Gedächtnis. Ein derartiges Konzept ergibt sich aus bestehenden rechtlichen Vorgaben und verhilft diesen zu mehr Verbindlichkeit zum Schutz von bereits vorhandenen und künftigen Kulturgütern.

Begründung:

Bekanntlich wurde über Ostern 2019 die 40-jährige Eisenplastik des Hergiswiler Künstlers Ernst von Wyl an der Wand des Horwer Bahnhofs mit Wissen des Horwer Gemeinderats zerstört. Der Interpellant wurde bei seiner ersten telefonischen Intervention zuerst vertröstet, das Werk werde zwischengelagert. Nach fortschreitender Zerstörung und schriftlicher Mahnung des Interpellanten, mit dem Werk sorgfältig umzugehen, wurde eines der beiden Gussräder mit dem Schweissbrenner demoliert. Damit wurde klar, dass die Skulptur definitiv verschrottet werden soll.

Geschützt sind in Horw Gebäude, Landschaften und Bäume. Der Natur und dem Erbe unserer Vorfahren zollen wir Respekt, und die L20 hält als Grundsatz fest: «Zu Ortsbildern und schützenswerten Bauten tragen wir Sorge». Das regeln auch Gesetze des Kantons und des Bundes.

Das Bauinventar der Gemeinde Horw, herausgegeben vom Kanton Luzern, vom Januar 2018, ist offensichtlich nicht aktuell. Es enthält über 170 Objekte, das heisst schützenswerte Bauten in Horw, die vor 1975 entstanden sind. Darin nicht enthalten und auch sonst wo nicht verzeichnet sind Kunstwerke bzw. Gegenstände (Bilder, Plastiken etc.) im Besitz der Gemeinde. Selbst nach hartnäckigem Nachfragen in der Kanzlei und im Archiv war erstaunlicherweise kein derartiges Inventar zu finden. Ein Verzeichnis ist aber die Grundlage jeder archivarischen Tätigkeit und muss öffentlich zugänglich sein. Im Hinblick auf schützenswerte Objekte im öffentlichen Raum muss auch ein Konzept vorliegen, wie mit Kunstobjekten oder Zeitzeugen umzugehen ist.

Leitsätze der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege von 2007 bezeichnen einen «Gegenstand der Vergangenheit mit besonderem Zeugnischarakter als Denkmal» (S.13). Durch das erkennende Betrachten der Gesellschaft werde das Objekt zum Denkmal. Diese Definition ist so offen wie einleuchtend formuliert: Ein Gegenstand wird weder ideologisch noch ästhetisch, weder zeitgebunden noch administrativ als Kunstwerk oder als Denkmal interpretiert.

Das Bau- und Zonenreglement vom 26. September 2010; Art. 40- Kulturobjekte (S.16f) hält fest:

1 Der Gemeinderat erstellt ein Inventar der schützenswerten Kulturobjekte und -anlagen, das auf der Gemeindekanzlei aufliegt. Der Gemeinderat inventarisiert die Kulturobjekte und -anlagen auf Vorschlag von Fachleuten und nach Anhörung der Eigentümerinnen oder Eigentümer. Er kann sie auch wieder aus dem Inventar entlassen.

2 Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhaltes legt der Gemeinderat im Einzelfall auf Vorschlag von Fachleuten und nach Anhören des Eigentümers fest, soweit dies nicht durch übergeordnete Schutzmassnahmen genügend erfolgt ist. Für Veränderungen an Kulturobjekten ist in jedem Fall die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.

3 In der näheren Umgebung von Kulturobjekten sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass ein Kulturobjekt nicht beeinträchtigt wird.

4 Zur Beurteilung von Baugesuchen, die inventarisierte Kulturobjekte und Anlagen betreffen, zieht der Gemeinderat das Inventar bei und verfährt gemäss dessen Vorgaben.

5 Die Gemeinde entrichtet angemessene Beiträge an Massnahmen zur Erhaltung (z.B. Inventarisierung, Dokumentation und Restaurierung) sowie zur Gestaltung von Schutzobjekten. Der Gemeinderat sichert die Schutzmassnahmen in Form von Verträgen oder mit Verfügungen. Das Mass allfälliger Beiträge regelt der Gemeinderat in Richtlinien.

Die kantonale Denkmalpflege kann sich mangels Ressourcen über die Bauten hinaus dieser lokalen Schätze nicht annehmen. Ein aufmerksamer und behutsamer Umgang mit bestehenden Kunst- und Kulturobjekten muss diese Werke davor bewahren, leichtsinnig oder auch bewusst aus Spargründen demoliert oder eliminiert zu werden. Darüber hinaus würden derart praktische Qualitätsstandards signalisieren, künftig sowohl öffentliche wie auch private Orte sorgfältiger zu gestalten und nicht bloss zu klotzen.

Fraktion
L20-Fraktion des Einwohnerrates

Zugehörige Objekte

Datum Sitzung