Kopfzeile

Bitte schliessen

Kontakt

Inhalt

Dringliche Motion Nr. 257/2007 von Thomas Zemp, CVP, und Mitunterzeichnenden: Aussichtsschutz

Nummer
257/2007
Geschäftsart
Dringliche Motion
Status
Erledigt
Datum
19. April 2007
Verfasser/Beteiligte
Thomas Zemp (Erstunterzeichner/in)
Beschreibung
Einwohnerrat Horw
Dringliche Motion Nr. 257/2007
Eingegangen: 19.04.2007
Überwiesen mit 18:6 Stimmen: 24.05.2007
Abgeschrieben: 22.10.2009

Thomas Zemp, CVP, und Mitunterzeichnende
Aussichtsschutz

Seit 1935 bestehen in den Baureglementen der Gemeinde Horw Bestimmungen zum Aussichtsschutz. Im aktuell gültigen Bau- und Zonenreglement finden sich diese unter Art. 29 und lauten wie folgt:

1 In Bereichen, wo eine Aussicht besteht, dürfen entlang von öffentlichen Strassen und Wegen auf eine Tiefe von 6 m keine für Fussgänger aussichtsbehindernde durchgehende Sträucher und Baumgruppen sowie keine Einfriedungen (Holzwände, Mauern, Grünhecken) von mehr als 1,2 m Höhe angelegt werden.

2 Die Vorschriften bezüglich Sträucher und Baumgruppen sind durch periodische Pflege einzuhalten.

Weitergehende Definitionen, welche Bereiche gemeint sind, was unter einer Aussicht zu verstehen ist und wann eine Aussichtsbehinderung durchgehend ist, fehlen gänzlich. Die Formulierung lässt damit wesentlichen Interpretationsspielraum zu und die rechtliche Durchsetzbarkeit ist fraglich. Aufwändige und zeitintensive Rechtsstreitigkeiten wären beim Versuch einer Umsetzung absehbar, wobei letztlich auch die Gemeinde nur zum Verlierer werden kann. Mitunter wohl alles Gründe, wieso die Bestimmungen in den letzten 70 Jahren nicht konsequent zur Anwendung kamen.

Der Aussichtsschutz ist zweifellos ein berechtigtes öffentliches Anliegen. Im Einzelfall kann die Umsetzung aber einen massiven Eingriff in das Privateigentum und in die Privatsphäre der Grundbesitzer bedeuten. Die Frage der Verhältnismässigkeit und der massvollen Anwendung ist deshalb von ent-scheidender Bedeutung.

Mit vorliegender Motion bitten wir den Gemeinderat, die Bestimmungen zum Aussichtsschutz im Rahmen der laufenden Totalrevision der Ortsplanung grundsätzlich neu zu diskutieren und anschliessend klar und umsetzbar zu formulieren. Damit wird auch die notwendige Rechtssicherheit geschaffen. Öffentliche und private Interessen sollen dabei ausgewogen und massvoll berücksichtigt werden. Bis es soweit ist, soll auf eine Durchsetzung von Art. 29 BZR mittels Verfügung und Androhung der Ersatzvornahme verzichtet werden. Falls notwendig, ist durch den Gemeinderat eine Planungszone zu erlassen.
Fraktion
Die Mitte/GLP-Fraktion des Einwohnerrates

Zugehörige Objekte

Datum Sitzung