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Dringliche Interpellation Nr. 2016-660 von Jörg Conrad, SVP, und Mitunterzeichnenden: Horw will Luftaufnahmen mit Drohnen behalten

Nummer
2016-660
Geschäftsart
Dringliche Interpellation
Status
Beantwortet
Datum
18. Mai 2016
Verfasser/Beteiligte
Eberhard Reto (Mitunterzeichner/-in), Strässle-Erismann Ruth (Mitunterzeichner/-in), von Glutz Reto (Mitunterzeichner/-in)
Jörg Conrad (Erstunterzeichner/in)
Roland Bühlmann (Mitunterzeichner/in)
Jörg Gilg (Mitunterzeichner/in)
Oliver Imfeld (Mitunterzeichner/in)
Daniel Vozar (Mitunterzeichner/in)
Jasmin Ziegler-Hüppi (Mitunterzeichner/in)
Beschreibung
Dringliche Interpellation Nr. 2016-660
Horw will Luftaufnahmen mit Drohnen behalten
Conrad Jörg, SVP, und Mitunterzeichnende

Eingegangen am 18. Mai 2016
Beantwortet am 16. Juni 2016

Mit Schreiben vom 17. April 2016 hat der Datenschutzbeauftragte des Kantons Luzern, Herr Dr. iur. Reto Fanger, Rechtsanwalt, in seiner Stellungnahme betreffend Drohneneinsatz im Seeuferbereich der Gemeinde Horw, dem Gemeinderat mitgeteilt, dass die Aufnahmen illegal sind und deshalb gelöscht werden müssen. Die Löschung ist innerhalb von 30 Tagen zu vollziehen, ab Erhalt des Schreibens vom Datenschutzbeauftragten. Somit müssen bis zum ca. 21. Mai 2016 die Aufnahmen gelöscht sein. Im Medienbericht vom 13. Mai 2016 gibt der Gemeinderat von Horw bekannt, dass er nicht bereit ist, die Aufnahmen zu löschen, unter folgender Begründung:

Der Horwer Gemeinderat ist der Überzeugung, dass mit den Luftbildern über dem Uferstreifen keine datenschutzrechtlich geschützte Personendaten verletzt werden. Er hält die getätigten Luftaufnahmen für recht-, zweck- und verhältnismässig. Deshalb hat er beschlossen, einen Entscheid für die Erstellung der Luftbilder zu erlassen. Die Grundstückbesitzer sind sehr enttäuscht. Die Haltung des Gemeinderates wirft einige Fragen auf, welche in diesem Zusammenhang gestellt und beantwortet werden müssen:
  1. Hat der Gemeinderat oder der Subunternehmer die eventuell notwendige Bewilligung für Drohnenaufnahmen eingeholt?
  2. Bei welcher Instanz hat sich der Gemeinderat über die Rechtmässigkeit der Luftaufnahmen vorgängig abgesichert?
  3. Wieviele Offerten betreffend der Kostenhöhe für Drohnenaufnahmen wurden vom Gemeinderat eingeholt?
  4. Wieviel Nettobetriebsstunden waren für Drohnenaufnahmen erforderlich?
  5. Hat der Subunternehmer den Gemeinderat davon in Kenntnis gesetzt, dass er für Drohnenflüge ab 500 Gramm Eigengewicht eine Haftpflichtversicherung von mindestens 1 Mio. Franken abgeschlossen hat?
  6. Der Datenschützer verlangte in seinem Schreiben vom 17. April 2016 die sofortige Einstellung der Drohnenflüge bis zum Abschluss seiner Abklärungen. Ebenso hat der Gemeinderat dem Einwohnerrat zugesichert, dass alle Drohnenflüge aus gleichem Grunde vorläufig eingestellt werden. Weshalb stellt sich der Gemeinderat grundsätzlich gegen die Forderung des Datenschutzbeauftragten und gegen den Einwohnerrat und hat die Drohnenaufnahmen wider besseren Wissens fortgeführt?
  7. Sind die Drohnenflugaufnahmen gemäss Weisung des Datenschutzbeauftragten im Schreiben vom 17. April 2016 nach Erhalt der Stellungnahme nach 30 Tagen gelöscht worden?
  8. Kann der Gemeinderat die notwendigen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen beim Unterliegen in einem allfälligen Gerichtsverfahren durch den Datenschutz des Kantons Luzern gegenüber der Bevölkerung vollumfänglich verantworten?
Die Unterzeichnenden bitten den Gemeinderat, die Fragen schriftlich zu beantworten.
Fraktion
SVP-Fraktion des Einwohnerrates

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Datum Sitzung