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Referendum

Gewisse Beschlüsse des Einwohnerrates unterstehen dem fakultativen Referendum.

Das Referendum kommt zustande, wenn
  • 2/5, mindestens aber 10, der bei der Beschlussfassung anwesenden Einwohnerrätinnen und Einwohnerräte nach der Schlussabstimmung, aber vor Schluss der Sitzung, schriftlich die Durchführung einer Volksabstimmung verlangen.
  • innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Einwohnerratsbeschlusses mindestens 500 Stimmberechtigte beim Gemeinderat schriftlich eine Volksabstimmung verlangen.

Der Gemeinderat erwahrt das Zustandekommen des Referendums. Die Volksabstimmung ist innert 6 Monaten seit Erwahrung des Zustandekommens, spätestens aber am darauffolgenden Abstimmungstermin, durchzuführen.

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