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Rodung oder Fällung einzelner Bäume oder Hecken

In der Gemeinde Horw sind die im Zonenplan B eingezeichneten Bäume, Hecken und Feldgehölze gemäss Naturschutzverordnung Nr. 610 geschützt. Es handelt sich dabei um sogenannte Naturobjekte, welche die Landschaft prägen und ökologisch wertvoll sind. Weiter sind Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen durch die kantonale Heckenschutzverordnung als Lebensraum von Pflanzen und Tieren geschützt. Die Fällsaison ist von Oktober bis März

Für Fällungen oder Rodungen von Einzelbäumen oder Hecken ist eine Bewilligung einzuholen, wenn:

  • Der Baum oder die Hecke als Naturobjekt gemäss Zonenplan der Gemeinde Horw geschützt ist.
  • Der Baum oder die Hecke Teil eines Gestaltungs oder Bebauungsplanes ist.
  • Der Baum oder die Hecke in einer geschützten Parkanlage steht.
  • Der Baum oder die Hecke sich in einer Uferschutz oder Naturschutzzone befindet.
  • Der Baum oder die Hecke gemäss kantonaler Heckenschutzverordnung geschützt ist.

Steht ein Baum gemäss Grundbuchplan im Wald und hat einen Brusthöhendurchmesser von mehr als 20 cm, ist der Revierförster zuständig.

Für den Antrag kann das Formular «Gesuch zur Rodung oder Fällung einzelner Bäume oder Hecken» verwendet werden. Bei Fragen steht Ihnen der Natur- und Umweltschutz der Gemeinde Horw gerne zur Verfügung (naturumwelt@horw.ch oder 041 349 12 37).

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