Kopfzeile

Bitte schliessen

Kontakt

Inhalt

Petition Nr. 21 von der Groupe Politique 60 plus, Ortsgruppe Horw: Seezugang bei Grundstücken der Gemeinde

Nummer
21/2008
Geschäftsart
Petition
Status
Erledigt
Datum
3. Oktober 2008
Beschreibung
Petition Nr. 21/2008
Seezugang bei Grundstücken der Gemeinde
Groupe Politique 60 plus, Ortsgruppe Horw, Markus Gisler, Stegenhalde 50, Horw

Eingegangen am 3. Oktober 2008
Behandelt am 19. März 2009 (Antwort siehe Dokument im Anhang)

Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden haben laut Bundesgesetz über die Raumplanung u.a. darauf zu achten, dass See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden (Art. 3 lit. 2 Abs. d). Im Seeufer-Richtplan vom 24. Juni 1987 steht, dass bereits 42% der Seeufer in Horw öffentlich zugänglich sind. Wahrscheinlich sind es inzwischen wesentlich mehr insbesondere durch den neuen Seeuferweg zwischen Ennethorw und Hergiswil. Im Seeuferrichtplan sind Ziele formuliert. So sind die im öffentlichen Eigentum stehenden Seeufer zur besseren Nutzung und Erholung umzugestalten (Art. 8 Abs. 2).

Die Groupe Politique 60plus Horw regt daher Folgendes an:

Der Gemeinderat legt ein Inventar der Grundstücke im öffentlichen Besitz an und prüft, ob Zugang, Begehung und Nutzung verbessert werden können. Dies gilt insbesondere für die Grundstücke des Strandbades Winkel (Aktiengesellschaft im Besitze der Gemeinde), Seebad (verpachtetes Grundstück im Besitze der Gemeinde) und Campingplatz (Grundstück im Besitze der Gemeinde). Es ist im Übrigen nicht mehr zeitgemäss, dass Badeanlagen nur gegen Eintrittsgebühr benutzt werden können. Es gibt heute viele umgestaltete Bäder, die kostenlos benutzt werden können (Ascona u.v.m.). Der Aufwand für die Eintrittskontrolle ist hoch und offensichtlich nicht kostendeckend. Die Kioske bzw. Restaurants können verpachtet werden. Der Unterhalt könnte von der Gemeinde übernommen werden. Die Gemeinde sorgt bzw. finanziert ja auch die notwendige Erneuerung der Bäder. Als Minimallösung sollten während den Schliessungszeiten die Bäder für Spaziergänger zugänglich sein und der Campingplatz geräumt werden und als Park für alle dienen.

Soweit der Gemeinderat private Grundstücke freihändig und ohne Zwang erwerben kann und diese öffentlich zugänglich macht, ist nichts dagegen einzuwenden (ebenfalls in Art. 8 Abs.2 des Seeuferrichtplanes erwähnt). Hingegen ist ein Enteignungsrecht, wie es verschiedentlich u.a. im Entwurf zur Revision des Bau- und Zonenreglementes formuliert wurde, abzulehnen. Die Gemeinde Horw hat sehr viel öffentlichen Zugang zum See und kann diesen auf eigenen Grundstücken noch verbessern ohne zu Zwangsmassnahmen greifen zu müssen.

Die Groupe Politique 60plus Horw regt auch an, den Seeuferrichtplan aus dem Jahre 1987 zu überprüfen. Laut Bau- und Zonenreglement hat der Gemeinderat einen Seeuferrichtplan zu erstellen (Art. 22 Abs.4). Richtpläne sind in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Zugehörige Objekte

Name
Petition_21_Seezugang.pdf (PDF, 26 kB) Download 0 Petition_21_Seezugang.pdf
Datum Sitzung