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Postulat Nr. 2018-687 von Stefan Maissen, FDP, und Mitunterzeichnenden: Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen (an Stellen mit besonderen Vortrittsbedürfnissen)

Nummer
2018-687
Geschäftsart
Postulat
Status
Abgeschrieben
Datum
21. September 2018
Verfasser/Beteiligte
Maissen Stefan (Erstunterzeichner/-in), Biese Jürg (Mitunterzeichner/-in), Rölli Urs (Mitunterzeichner/-in), Strässle-Erismann Ruth (Mitunterzeichner/-in)

Mario Schenkel (Mitunterzeichner/in)
Adrian Schmid (Mitunterzeichner/in)
 

Beschreibung

Postulat Nr. 2018-687
Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen (an Stellen mit besonderen Vortrittsbedürfnissen)
Maissen Stefan, FDP, und Mitunterzeichnende

Eingegangen am 21. September 2018
Entgegengenommen am 21. Februar 2019
Abgeschrieben am 17. September 2020

Beim temporären Schulhaus Kastanienbaum wurde vor den Sommerferien der Fuss-gängerstreifen entfernt. ln der Zwischenzeit wurden zwar Spezialmarkierungen angebracht, trotzdem stellen sich in diesem Zusammenhang sicherheitsrelevante Fragen.

Artikel 4 der «Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen» lautet:

«Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. ln Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger diese erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.»

Der Bund hat bei der Abfassung der Verordnung bewusst den Spielraum vorgesehen, dass an wichtigen Orten, auch in Tempo-30-Zonen, Fussgängerstreifen markiert werden können.

ln Luzern und in anderen Luzerner Gemeinden gibt es auch in Tempo-30-Zonen Fussgängerstreifen (z. B. Schulhaus Moosmatt). Die Vorteile des Fussgängerstreifens gegenüber den halboffiziellen Lösungen wie «grüne Flächen» oder «gelbe Füsse» sind:

  • Klarheit für alle Verkehrsteilnehmer: Fussgängerstreifen sind für Fussgänger/-innen vortrittsberechtigte Querungsstellen.
  • Signalwirkung: Die gelbe Markierung auf der Fahrbahn wirkt unmittelbarer als ein Verkehrssignal. Fussgängerstreifen «markieren» die Präsenz von Fussgängerinnen und Fussgängern.
  • Rechtliche Verbindlichkeit: Bei Fussgängerstreifen sind Autolenkende verpflichtet, besondere Vorsicht walten zu lassen.
  • Lenkfunktion: Fussgängerstreifen leiten Zufussgehende zu den Querungsstellen, die bezüglich Sicherheitsanforderungen optimiert sind. Sie dienen somit der Erhöhung der Sicherheit und der Attraktivität des Fusswegnetzes.

Wir bitten den Gemeinderat zu prüfen, an welchen Standorten mit hohem Querungs-Bedarf durch das (Wieder-) Anbringen von Fussgängerstreifen die Sicherheit im Sinne der oben erwähnten Punkte erhöht werden kann. Namentlich bitten wir den Gemeinderat, die Situation bei allen Horwer Schulhäusern sowie im Zentrum (Kantonsstrasse) zu analysieren und die Fussgängerstreifen entsprechend wieder anzubringen.

Wir danken für die Prüfung dieses Anliegens.

Fraktion
FDP-Fraktion des Einwohnerrates

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Datum Sitzung