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Postulat Nr. 2018-685 von Mario Schenkel, FDP, und Mitunterzeichnenden: Schulreisen und Klassenlager für alle Horwer Schulkinder

Nummer
2018-685
Geschäftsart
Postulat
Status
Eingereicht
Datum
29. Juni 2018
Verfasser/Beteiligte
Biese Jürg (Mitunterzeichner/-in), Hocher Andrea (Mitunterzeichner/-in), Maissen Stefan (Mitunterzeichner/-in), Portmann Toni (Mitunterzeichner/-in), Rölli Urs (Mitunterzeichner/-in), Strässle-Erismann Ruth (Mitunterzeichner/-in)

Mario Schenkel (Erstunterzeichner/in)
Markus Bider (Mitunterzeichner/in)
Roger Eichmann (Mitunterzeichner/in)
Richard Kreienbühl (Mitunterzeichner/in)
Jürg Luthiger (Mitunterzeichner/in)
Nathalie Portmann (Mitunterzeichner/in)
Claudia Röösli (Mitunterzeichner/in)
Adrian Schmid (Mitunterzeichner/in)

 

Beschreibung

Postulat Nr. 2018-685
Schulreisen und Klassenlager für alle Horwer Schulkinder
Schenkel Mario, FDP, und Mitunterzeichnende

Eingegangen am 29. Juni 2018
Entgegengenommen und abgeschrieben am 21. Februar 2019

Angestossen durch eine beabsichtigte Änderung des Gesetzes über die Volksschulen im Kanton Thurgau, hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom
7. Dezember 2017 (BGer 2C_206/2016, E. 3.1.3.) fest, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Schulunterrichtszweck dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen.

Dazu gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Pflicht zu deren Teilnahme besteht. In diesem Fall erfolgen diese im üblichen Rahmen des ordentlichen Schulunterrichts. Für solche Veranstaltungen dürfen den Eltern mit Blick auf die Unentgeltlichkeit nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Da die Eltern die Unterkunft für die Kinder auch bei deren Abwesenheit weiterhin bereithalten müssen, beschränken sich die Kosten auf deren Verpflegung. Der maximal zulässige Betrag dürfte sich abhängig vom Alter des Kindes zwischen Fr. 10.00 und Fr. 16.00 pro Tag bewegen (für Berechnungsbeispiele vgl. Urteil 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 5.2 unter Verweis auf das Merkblatt NL 1/2007 Privatanteile/Naturalbezüge und Naturallöhne der Eidgenössischen Steuerverwaltung; Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 betreffend Verpflegungsbeitrag der Eltern bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern; Entscheid des Erziehungsdepartements des Kantons St. Gallen vom 15. November 1990 in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 1990 Nr. 91).

Von der Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern wurden am 27. Juni 2018 entsprechend angepasste Weisungen mit einem Merkblatt an die Gemeinden erteilt.

Der Postulant beauftragt den Gemeinderat zu prüfen, ob dem Rat der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Gemeindeordnung, eines Reglements oder Beschlusses, der in die Zuständigkeit des Rates oder der Stimmberechtigten fällt, vorzulegen ist, oder ob der Gemeinderat in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches in bestimmter Weise vorzugehen hat, damit Folgendes statuiert werden kann:

  • Jede/-r Horwer Schüler/-in soll in seiner bzw. ihrer obligatorischen Schulzeit mindestens an einem von der Schule organisierten und im Rahmen des ordentlichen Schulunterrichts durchgeführten Klassenlagers teilnehmen dürfen.

  • Jede/-r Horwer Schüler/-in soll pro Kalenderjahr mindestens an einer Schulreise/Exkursion teilnehmen können, welche von der Schule organisiert und im Rahmen des ordentlichen Schulunterrichts durchgeführt wird.

  • Der Gemeinderat hat zu prüfen inwiefern es zulässig ist, dass die Schüler/-innen der Oberstufe vorgängig zu ihrem Klassenlager im Rahmen eines Projektunterrichts oder während ihrer Freizeit Gelder sammeln oder «verdienen» dürfen und so einen Beitrag zum Klassenlager leisten können. In diesem Zusammenhang darf es sicherlich nicht möglich sein, dass Kinder aus finanziell schwächeren Familien schlechter gestellt werden als andere (z. B. das Eltern einem Kind einfach Geld geben würden, damit es sich an der Sammelaktion oder den Arbeiten nicht beteiligen muss). Es muss eine Teamarbeit sein – ein gemeinsames Projekt, welches zur Finanzierung des Klassenlagers beiträgt und den nun erhöhten Gemeindebeitrag reduziert.

  • Sinnvollerweise könnte man bezüglich dieser Projektarbeit – sofern diese zulässig ist – die Regelung treffen, dass ein Teil des damit eingenommenen Geldes (z. B. 30 %) frei für das Klassenlager «on top» verwendet werden darf. So könnte man fleissige Schulklassen mit einem guten Projekt zur (Teil-) Finanzierung des eigenen Klassenlagers belohnen, indem sie sich dank grösserem Budget im Klassenlager auch mehr leisten können.

Besten Dank für die Prüfung dieses Anliegens und die baldmögliche Behandlung im Rat.

Fraktion
FDP-Fraktion des Einwohnerrates

Zugehörige Objekte

Name
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Datum Sitzung