Postulat Nr. 2025-803 von Marc Wiest, Die Mitte, und Mitunterzeichnenden: Keine Benachteiligung von gelben E-Bikes auf Velorouten
- Nummer
- 2025-803
- Geschäftsart
- Postulat
- Status
- Eingereicht
- Datum
- 16. Oktober 2025
- Verfasser/Beteiligte
- Wiest Marc (Erstunterzeichner/-in), Barmet Pius (Mitunterzeichner/-in), Beck Bertschmann Bettina (Mitunterzeichner/-in), Camenzind Leo (Mitunterzeichner/-in), Fallet André (Mitunterzeichner/-in), Glutz Hugo (Mitunterzeichner/-in), Luthiger Daniela (Mitunterzeichner/-in), Meyer Christian (Mitunterzeichner/-in)
- Beschreibung
Eingegangen am 16. Oktober 2025
«Das Schweizer Gesetz behandelt alle E-Bikes als Motorfahrräder (Mofas). Dabei wird zwischen leichten, schnellen und schweren E-Bikes unterschieden:
- Leicht-Motorfahrräder (oder Pedelecs): max. 25km/h Unterstützungs-Geschwindigkeit.
- Schnelle Motorfahrräder (oder S-Pedelecs) max. 45km/h elektrisch unterstützt.
Auch klassische Benzin-Mofas, E-Scooter oder E-Roller (alle ohne Muskelkraft) gehören in diese Kategorie, dürfen aber maximal 30km/h fahren. - Schwere Motorfahrräder (Cargo-E-Bikes), neu seit 1. Juli 2025, max. 25km/h elektrische Unterstützung, aber höhere Gewichtsbegrenzung.
Je nach Kategorie gelten unterschiedliche Regeln bezüglich Helmpflicht, Ausweispflicht, Mindestalter oder Versicherungsschutz. Aber auch bei der Benützung von Strassen und Wegen gibt es Unterschiede:
Aktuell dürfen E-Bikes in der Schweiz nicht nur auf dem Veloweg fahren – sie müssen es sogar. Das Strassenverkehrsgesetz schreibt vor, dass Velowege und Velostreifen nicht nur für klassische Velos vorgesehen sind, sondern auch von E-Bikes benutzt werden müssen.
Kompliziert wird es, wenn gleichzeitig ein Dreifach-Fahrverbot (Abb.1) beschildert ist.
Denn Velos & Leicht-Motorfahrräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h dürfen auch bei einem solchen Verbot für Motorfahrräder weiterhin passieren. Für schnelle Motorfahrräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h war die Durchfahrt bis vor Kurzem ebenfalls gestattet, jedoch nur, wenn der Motor ausgeschaltet war.Seit dem 1. Juli 2025 gibt es aber Anpassungen und Präzisierungen der E-Bike-Vorschriften. Unter anderem ist die Durchfahrt für schnelle und schwere E-Bikes auf Wegen mit «Motorfahrrad-Verbot» nicht mehr erlaubt, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor.
Was vor dem 1. Juli schon schwer zu verstehen war, aber noch halbwegs praktikabel, ist nun in gewissen Situationen absolut kontraproduktiv.
Ich bitte daher den Gemeinderat zu prüfen:
- Wo auf Horwer Gemeindegebiet solche «Motorfahrrad-Verbote» beschildert sind, insbesondere auf Velowegen, rot beschilderten Velorouten oder sonstigen Wegen, die vom Langsamverkehr als Transit-Route benutzt werden. Als Beispiel sei die Route auf der Zumhofstrasse, zwischen Hofrüti und Kreisel Merkur genannt (Abb. 4).
- An welchen Stellen eine Anpassung des Verbots möglich und sicher ist (ggf. gibt es enge oder sehr stark frequentierte Abschnitte, wo schnelle und schwere E-Bikes eine Gefahr sind).
- Welche alternative Beschilderung jeweils die beste Lösung ist. In Frage käme ein Ersatz durch ein zweigeteiltes Fahrverbot (Auto & Motorräder, Abb. 2), eine Ergänzung mit «E-Bike gestattet» (Abb. 3) oder möglicherweise andere Alternativen.
Im Sinne einer modernen, nachhaltigen Mobilität, die stärker auf Langsamverkehr setzt, scheint es angebracht, diese Verbote zu überdenken. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass früher Mofas wohl hauptsächlich wegen der Lärm- und Abgas-Emissionen auf Quartierstrassen verboten wurden, diese aber heute so gut wie keine Rolle mehr im Verkehrsaufkommen spielen. Weiter ist zu bedenken, dass diese Verbote wohl kaum je durchgesetzt werden, trotzdem ist es falsch, Bürger, die statt dem Auto das E-Bike und den vorgesehenen Veloweg wählen, zu kriminalisieren. Hingegen sehen wir sogar eine Chance, dass durch das Schaffen von Klarheit fehlbare Lenker von schnellen E-Bikes bei nicht beachten der geltenden Höchstgeschwindigkeit einfacher belangt werden können.
Verbote sollten unter veränderten Rahmenbedingungen stets überprüft werden. Wenn kein Anlass mehr besteht ein Verbot aufrechtzuerhalten, dann sollte die Freiheit der Bürger nicht weiter eingeschränkt werden.
Ich bedanke mich für die wohlwollende Behandlung.»
Zugehörige Objekte
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| post803-25 (PDF, 171.88 kB) | Download | 0 | post803-25 |