Motion Nr. 2025-334 von Sofia Galbraith, L20, und Mitunterzeichnenden: Feuerwerk einschränken Nr. 2
- Nummer
- 2025-334
- Geschäftsart
- Motion
- Status
- Eingereicht
- Datum
- 19. Mai 2025
- Verfasser/Beteiligte
- Galbraith Sofia (Erstunterzeichner/-in), Bucher Lukas (Mitunterzeichner/-in), Fallet André (Mitunterzeichner/-in), Heeb Jonas (Mitunterzeichner/-in), Lehner Larissa (Mitunterzeichner/-in), Matter Frank (Mitunterzeichner/-in), Nater Eliane (Mitunterzeichner/-in), Peter Philipp (Mitunterzeichner/-in), Steiger Urs (Mitunterzeichner/-in), Wiest Marc (Mitunterzeichner/-in), Zimmermann Maline (Mitunterzeichner/-in)
- Beschreibung
Eingegangen am 19. Mai 2025
«Feuerwerke sind ein fester Bestandteil von Feierlichkeiten, doch ihre negativen Auswirkungen auf Umwelt, Tiere und Menschen sind nicht zu unterschätzen. Lärm, Luftverschmutzung und die Störung von Nutz-, Wild- und Haustieren haben in den letzten Jahren zunehmend für Diskussionen gesorgt. Ebenso entsteht hochproblematischer Abfall insbesondere auf den Weiden die Gefahr im Viehfutter sind oder in sensiblen Ökosystemen. Zusätzlich besteht Verletzungsgefahr durch unsachgemässe Handhabung und Brandgefahr durch niedergehende Raketenteile.
Viele Gemeinden in Graubünden1 – darunter Davos2 , St. Moriz und Laax – haben klare Regelungen erlassen, um diesen Problemen zu begegnen. Im Kanton Zürich hat seit Juni 2024 die Gemeinde Bubikon3 ein lärmendes Feuerwerksverbot. In der Stadt Bern ist das Abbrennen von Feuerwerk in der Innenstadt seit 2021 untersagt, ebenso in Liestal, Altstadt Luzern4 und Thun.
Horw sollte diesem Beispiel folgen und eine einfache, verständliche und umsetzbare Regelung schaffen.
Mit dem Merkblatt 755 Veranstaltungen: Feuerwerke orientiert die Gemeinde Horw vorbildlich über Vorschriften und Gefahren beim Abbrennen von Feuerwerk.
Der Gemeinderat wird aufgefordert dieses Reglement / Merkblatt dahingegen zu verschärfen:
- Generelles Feuerwerksverbot, mit folgenden Ausnahmen:
- 1. August und an Silvester
- Ausnahmen, bewilligungspflichtig durch den Gemeinderat, z. B. für grosse öffentliche Anlässe oder Grossveranstaltungen wie das Jodlerfest.
- Erlaubt bleiben ungefährliche, leise Feuerwerksarten, die keine starke Lärmbelastung verursachen:
- Tischfeuerwerke, Wunderkerzen, bengalische Feuer, Vulkane.
- Alternative Lichtshows fördern
- Die Gemeinde soll bei öffentlichen Anlässen umweltfreundlichere Alternativen wie Laser- oder Drohnenshows prüfen und fördern.
Zur Durchsetzbarkeit:
Die Kritik, dass eine solche Regelung nicht durchsetzbar sei, ist nicht haltbar – aus mehreren Gründen:
- Andere Gemeinden zeigen, dass es funktioniert: In vielen Gemeinden in Graubünden und anderen Orten wie Altstadt Luzern gibt es ähnliche Regelungen, die umgesetzt werden. Feuerwerke sind laut, sie passieren nicht im Versteckten – Verstösse können also relativ einfach festgestellt werden.
- Klare Kommunikation reduziert Verstösse: Ein einfaches, gut kommuniziertes Verbot ist durchsetzbarer als eine komplizierte Regelung mit Meldepflichten. Wenn die Bevölkerung genau weiss, wann Feuerwerk erlaubt ist, reduziert die unerlaubten Zündungen. Dies könnte im Vorfeld vom 1. August und Silvester im “Blickpunkt” erfolgen.
- Vollzug wie bei anderen Lärm- oder Umweltvorschriften: Ähnlich wie bei Nachtruhe- oder Umweltauflagen kann die Polizei oder der Gemeindevollzug bei offensichtlichen Verstössen eingreifen.
- Verzicht auf unnötige Bürokratie erleichtert Umsetzung: Keine Meldepflicht für Kleinfeuerwerke, sondern klare Verbots- und Ausnahmebestimmungen.
Mit dieser Regelung würden wir einen klaren und umsetzbaren Rahmen schaffen, der den Anliegen von Umwelt, Tier- und Menschenschutz gerecht wird, aber gleichzeitig kontrollierte Feuerwerksfreude an besonderen Tagen ermöglicht.»
1.https://www.graubuenden.ch/de/news/silvester-ohne-feuerwerk
2 https://www.gemeindedavos.ch/newsarchiv/1120360
3 https://www.buebikernews.com/2024/06/12/bubikon-verbietet-als-erste-gemeinde-im-kanton-l%C3%A4rmendes- feuerwerk
4 https://www.stadtluzern.ch/politikverwaltung/stadtverwaltung/dienstabteilungenbereiche/11363
5 https://www.horw.ch/reglemente/8511
- Generelles Feuerwerksverbot, mit folgenden Ausnahmen:
Zugehörige Objekte
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