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Interpellation Nr. 2021-730 von Martin Eberli, L20, und Mitunterzeichnenden: Schulzuteilungen

Nummer
2021-730
Geschäftsart
Interpellation
Status
Beantwortet
Datum
21. Juni 2021
Verfasser/Beteiligte
Bucher Lukas (Mitunterzeichner/-in), Heeb Jonas (Mitunterzeichner/-in), Lehner Larissa (Mitunterzeichner/-in), Peter Philipp (Mitunterzeichner/-in), Schemm Noel (Mitunterzeichner/-in), Schwegler Charlotte (Mitunterzeichner/-in), Steiger Urs (Mitunterzeichner/-in)

Martin Eberli, L20 (Erstunterzeichner/in)
Tamino Müller, L20 (Mitunterzeichner/in)
​​​​​​​Rita Wyss, L20 (Mitunterzeichner/in)

Beschreibung

Eingegangen am 21. Juni 2021
Schriftlich beantwortet am 23. September 2021

Mit dem Eintritt in den Kindergarten treten Kinder in die öffentliche Volksschule ein. Sie gewöhnen sich an neue Strukturen und knüpfen erste wertvolle Freundschaften. Der gemeinsame Schulweg, Erlebnisse auf dem Pausenplatz, zusammen lernen und spielen, sich gegenseitig besuchen und einladen – so entstehen prägende Kamerad- und Freundschaften, die nicht selten ein Leben lang halten.

Mit dem Eintritt in den Kindergarten beginnt auch für die Eltern und für den Familienalltag ein herausfordernder Abschnitt. Fragen des Schulwegs, der Betreuung und Alltagsorganisation sind ebenso elementar wie die betrieblichen Arbeitszeiten. Eltern organisieren sich im Quartier und unterstützen sich gegenseitig, wechseln sich bei Aufgaben ab und helfen einander, um Erziehung, Beruf und Haushalt unter einen Hut zu bringen.

In welches Schulhaus die Erstklässlerinnen und Erstklässler nach dem Kindergarten eingeteilt werden, ist entsprechend nicht nur für die Kinder wichtig, sondern oft auch für die Eltern und Familien ein Entscheid von grosser Tragweite. Die Erziehungswissenschaft bezeichnet den Übergang in die erste Klasse als eine hoch sensible Phase, welche möglichst behutsam und ohne grosse Belastung der Beteiligten vonstattengehen sollte.

Vor diesem Hintergrund erstaunt es, wie starr offensichtlich gewisse Rahmenbedingungen in der Volksschule in Horw sind und dass weder die zeitgemässe gesellschaftliche Entwicklung noch psychosoziale Voraussetzungen der Kinder sowie pädagogische Zielsetzungen an erster Stelle stehen. Die Zuteilung der Kinder an die Schulhäuser erscheint in Horw rein technisch administriert. Geschwister werden in verschiedene Schulhäuser geschickt, Quartiere auseinandergerissen, Freundschaften getrennt, bewährte Strukturen der gegenseitigen Unterstützung in den Quartieren ausgehebelt und einzelne Kinder aus ihrem vertrauten sozialen Gefüge entfernt. In vielen Fällen scheinen nicht der sanfte Übergang und das Kindswohl im Vordergrund zu stehen.

Kriterien, wonach sich die Zuweisung in die einzelnen Schulhäuser richten, sind nicht öffentlich, sie werden sogar bewusst unter Verschluss gehalten, muten im Effekt aber teilweise absurd an. Umso mehr als Begründungen für entsprechende Zuweisungen fehlen und Rekurse nicht zugelassen sind: Die Klasseneinteilung sei eine schulorganisatorische Massnahme, der Entscheid liege letztinstanzlich bei der Schulleitung und sei nicht beschwerdefähig, heisst es. Diese Argumentation erscheint aufgrund der persönlichen und gesellschaftlichen Tragweite, den die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus – nicht bloss in eine Schulklasse – mit sich bringt, fragwürdig.

Die L20-Fraktion bittet den Gemeinderat um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Sind Vorgaben wie Erreichbarkeit eines Schulhauses, Sicherheit des Schulweges, familiäre Konstellationen, Betreuungssituation sowie Vernetzungen im Quartier aus Sicht des Gemeinderates nicht prioritär für die Zuteilung der Kinder in ein bestimmtes Schulhaus?
  2. Welche Kriterien und in welcher hierarchischen Reihenfolge werden aktuell bei der Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus berücksichtigt?
  3. Welches ist der zeitliche, personelle und administrative Rahmen für den Zuweisungsprozess der Kinder in die erste Klasse?
  4. Wenn die Wünsche der Eltern den Zuweisungskriterien widersprechen, wird rechtzeitig auf sie zugegangen, um im Dialog gemeinsam eine Lösung zu finden?
  5. Welches sind Rechtsmittel, worauf sich Eltern berufen können, die mit einem Zuweisungsentscheid unzufrieden sind und deshalb eine Einsprache begründen wollen?
  6. Wie werden die Eltern auf ihre Rechtsmittel bezüglich der einmal getroffenen Einteilung ihrer Kinder aufmerksam gemacht?
  7. In welchem Umfang haben die Lehrpersonen des Zyklus 1 – vor allem jene, welche die Kinder kennen – eine Mitsprachemöglichkeit bei der Zuteilung in ein Schulhaus?
  8. Was wird vonseiten der Schule und Lehrpersonen unternommen, damit der Wechsel in die zukünftigen ersten Klassen den Kindern leichter fällt? Gibt es dazu Vorgaben?
  9. Werden beispielsweise von den Kindergärten Besuche am neuen Schulort durchgeführt und Pausen am neuen Ort verbracht? Absolviert man den Schulweg gemeinsam und werden Gefahrenstellen thematisiert?
  10. Werden überhaupt Massnahmen getroffen, damit der Übergang abgefedert wird?
  11. Für die Durchmischung und die Aufhebung der Schulkreise ist jeweils von pädagogischen Gründen die Rede. Welches sind diese pädagogischen Gründe, und auf welcher Grundlage wurden sie formuliert?
  12. Wenn die soziale Durchmischung die Aufhebung der Schulkreise rechtfertigen soll – welches empirische Konzept liegt hier zugrunde? Welches sind die Zielgrössen, welches die Messgrössen?

Die L20-Fraktion dankt im Voraus für Ihre Antworten

Fraktion
L20-Fraktion des Einwohnerrates

Zugehörige Objekte

Name
Schriftliche_Beantwortung_IP_730_Schulzuteilungen.pdf Download 0 Schriftliche_Beantwortung_IP_730_Schulzuteilungen.pdf
Datum Sitzung