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Interpellation Nr. 533/2006 von Robert Odermatt, SVP, und Mitunterzeichnende: Durchleitungsrechte für Garderobengebäude Sportplatz

Nummer
533/2006
Geschäftsart
Interpellation
Status
Erledigt
Datum
2. August 2006
Verfasser/Beteiligte
Odermatt Robert (Verfasser/in)
Beschreibung
Einwohnerrat Horw
Interpellation Nr. 533/2006
Eingegangen am 2. August 2006
Schriftlich beantwortet am 18. Januar 2007

Robert Odermatt, SVP, und Mitunterzeichnende
Durchleitungsrechte für Garderobengebäude Sportplatz

Im November 2004 hat die Horwer-Bevölkerung der Sanierung und Erweiterung der Sportanlagen zugestimmt. In der Zwischenzeit sind die Bauarbeiten weit fortgeschritten und der Rohbau des Garderobengebäudes ist erstellt. Dieses sollte ab Oktober 2006 mit Gas beheizt werden können. Die Gasleitung muss ab dem Ende der Ebenaustrasse neu zugeführt werden. Die Wasserzuleitung wäre zwar notfalls vorhanden wird jedoch im Zusammenhang mit der Gasleitung im selben Trasse auch neu gebaut und neu als "Ringleitung“ geführt.

In diesem Zusammenhang stellen sich nun folgende Fragen:

Trifft es zu, dass die erforderlichen Durchleitungsrechte für die Gas- und Wasserleitung zum Garderobengebäude, 20 Monate nach der Zustimmung durch das Volk, noch nicht vorliegen?

In welchem Zeitpunkt hat man die Korporation und die Fa. Bezzola wegen der notwendigen Durchleitungsrechte kontaktiert?

Stimmt es, dass die Korporation Horw die praktisch entschädigungslose Gewährung der Durchleitungsrechte (Wasser gratis, Gas zu einem symbolischen Betrag von Fr. 4.00 pro Meter) mündlich in Aussicht gestellt hatte, als der Brief des Baudepartementes der Gemeinde vom 16. Juni 2006 Irritationen verursachte?

Der von der Korporation gewünschte Schutzzaun entlang des Rad- und Gehweges von ca. 100 m Länge würde Kosten von ca. Fr. 700.00 verursachen. Weshalb hat die Gemeinde diesen Schutzzaun abgelehnt?

Hatte diese Affäre, welche mehr und mehr an die Angelegenheit "Schwendelberg" erinnert, Konsequenzen im Personalkörper des Baudepartementes zur Folge?

Ist das Baudepartement gewillt, diese Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung für die Fertigstellung der Sportanlage nunmehr unbürokratisch, somit ohne weitere unverhältnismässige Korrespondenzen, Besprechungen und Behandlung durch den Gesamt-Gemeinderat, innerhalb einer nützlichen Frist zu einem Ende zu führen?

Antworten:

Zu 1. Die Durchleitungsrechte der Gasleitung werden durch die ewl selber eingeholt. Diejenigen für die Wasserleitung wurden der Wasserversorgung anderthalb Wochen vor dem Eingang der Interpellation zugesagt. Beide Durchleitungsrechte haben mit dem Termin der Zustimmung durch das Volk keinen Zusammenhang.

Zu 2. Eine erste Besprechung mit den beiden Parteien erfolgte zusammen mit dem Vertreter der ewl am 17. Mai 2006. Bei der Firma Bezzola mussten, entgegen der Aussage in der Interpellation, keine Durchleitungsrechte eingeholt werden, da sie gar nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist.

Zu 3. Ja. Die Korporation hat zu Recht reklamiert, dass auch ihr als Privater eine Durchleitungsentschädigung zusteht. Das wurde anschliessend mit der Korporation auch so geregelt und wird auch in Zukunft weiter so gehandhabt werden. Zu erwähnen ist, dass bis vor kurzem selten Durchleitungsrechte eingeholt und demzufolge auch korrekt entschädigt wurden. Insbesondere mit der Korporation wurde meistens auf Verträge und Entschädigungen verzichtet.

Zu 4. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Gemeinde, Grundstücke gegen fremden Einfluss in irgendwelcher Form zu schützen (in diesem Falle "sich versäubernde Hunde"). Zäune auf der Grundstücksgrenze sind gemäss den entsprechenden baurechtlichen Gesetzen erlaubt und müssen vom Eigentümer selber erstellt werden. Die zentrale Rolle spielt dabei die Präjudiz und die Rechtsgleichheit.

Zu 5. Es wurde keine Person im Baudepartement entlassen.


Zu 6. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Interpellation am 2. August 2006 war die Angelegenheit bereits mehr als eine Woche erledigt.
Fraktion
SVP-Fraktion des Einwohnerrates

Zugehörige Objekte

Datum Sitzung