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Steuern

Gehört zum Departement: Finanzdepartement

Postadresse: Gemeinde Horw, Steuern, Gemeindehausplatz 1, 6048 Horw
Telefon: 041 349 13 77
Telefax: 041 349 14 82
E-Mail: steuern@horw.ch
Öffnungszeiten: Mo - Fr 08.00 - 11.45 und 14.00 - 17.00 Uhr.
Termine ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten auf Vereinbarung möglich.

Bilder: Steuererklärung, Kartei


Die Gemeinde, der Kanton, sowie auch der Staat, sind auf die Steuern angewiesen, da sie eine ihrer Haupteinnahmequellen sind. Steuern sind Geldleistungen, die von öffentlichen Gemeinwesen (Staat, Einwohnergemeinden und teilweise auch Kirchgemeinden) erhoben werden.

Steuererklärung 2009

Anfang Februar 2010 erhalten die Steuerpflichtigen der Gemeinde Horw die Steuerformulare 2009, welche bis spätestens Ende März 2010 ausgefüllt einzureichen sind.

Steuerpflicht bei Auslandaufenthalten

Ferienaufenthalte, Reisen und Studien im Ausland haben keinen Einfluss auf den Wohnsitz und die Steuer-Zuständigkeit. Da ab 2001 keine Zwischenveranlagungen mehr durchgeführt werden müssen, wirken sich solche Einbussen beim steuerbaren Einkommen des entsprechenden Jahres aus.

Die wichtigsten Steuerarten

Direkte Bundessteuer

Die direkte Bundessteuer ist eine der Haupteinnahmequellen des Bundes. Die Geldleistungen werden für die Bewältigung der grossen finanziellen Aufgaben benötigt. Als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der direkten Bundessteuer auf natürliche Personen dient das Einkommen des laufenden Jahres.

Staats- und Gemeindesteuern

Die Staats- und Gemeindesteuern gehören zu den Haupteinnahmequellen des Kantons und der Einwohner- und Kirchgemeinden. Wie bei der direkten Bundessteuer werden auch die Staats- und Gemeindesteuern für die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben benötigt.
Die definitive Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erfolgt analog der direkten Bundessteuer nach dem Prinzip der Gegenwartsbemessung. D.h., dass sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften und Abzügen in der Steuerperiode und das steuerbare Vermögen sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bemisst.

Personalsteuer (Kopfsteuer)

Im Kanton Luzern beträgt die Personalsteuer Fr. 50.00 und wird ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhoben. Der Ertrag der Personalsteuer geht zu 3/5 an den Kanton und zu 2/5 an die Gemeinde.

Quellensteuer

Ausländische Staatsangehörige, die Aufenthalt oder Wohnsitz in der Schweiz haben und nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (C) sind, begleichen ihre Steuerzahlung nicht über das ordentliche Steuerveranlagungsverfahren, sondern in Form eines Quellensteuerabzuges. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin berechnen die Steuern nach einer Tabelle der Kantonalen Steuerverwaltung, zieht sie vom Bruttolohn ab und überweist den Betrag der Steuerverwaltung. Ehepartner, die in ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, sofern einer der Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer wird als Quellensteuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, auf Lotteriegewinne und auf bestimmte Versicherungsleistungen erhoben. Im Kanton Luzern wird, bei Deklaration der Verrechnungssteuer im Wertschriftenverzeichnis, die Steuer direkt zurückerstattet, bzw. in der Regel mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet und ein allfälliger Überschuss auf Wunsch zurückerstattet.

Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer beträgt 0,5 Promille vom Steuerwert des Grundstückes. Es handelt sich hierbei um eine Objektsteuer.

Wann beginnt die Steuerpflicht?

Die ordentliche Steuerpflicht im Kanton Luzern beginnt bereits mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (nicht erst ab 18 Jahren). Die Steuerpflicht endet mit dem Tod.

Was sind Nach- und Strafsteuern?

Wenn Steuerpflichtige ihr Einkommen oder Vermögen nicht oder nur unvollständig deklariert und versteuert haben, so muss eine Nach- und Strafsteuer entrichtet werden. Die Veranlagung der Nach- und Strafsteuer erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung. Wird diese Tatsache in einem Nachlassverfahren festgestellt, haften die Erben und Erbinnen nur noch für die Nachsteuern des Erblassers oder der Erblasserin. Sie werden von der Bezahlung einer Strafsteuer befreit.

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