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Postulat Nr. 2016-671 von Roger Eichmann, CVP, und Mitunterzeichnenden: Bebauungsplan Winkel - wie weiter?

Nummer
2016-671
Geschäftsart
Postulat
Status
Nicht überwiesen
Datum
28. November 2016
Verfasser/Beteiligte
Hocher Andrea (Mitunterzeichner/-in), Studer Ivan (Mitunterzeichner/-in)
Roger Eichmann (Erstunterzeichner/in)
Markus Bider (Mitunterzeichner/in)
Esther Dissler (Mitunterzeichner/in)
Richard Kreienbühl (Mitunterzeichner/in)
Jürg Luthiger (Mitunterzeichner/in)
Urs Manser (Mitunterzeichner/in)
Rita Sommerhalder (Mitunterzeichner/in)
Beschreibung
Postulat Nr. 2016-671
Bebauungsplan Winkel – wie weiter?
Eichmann Roger, CVP, und Mitunterzeichnende

Eingegangen am 28. November 2016
Abgelehnt am 26. Januar 2017

Der Einwohnerrat hat am 17. März 2016 den umstrittenen Bebauungsplan Kernzone Winkel beraten. Angesichts der grossen Opposition gegen den Bebauungsplan hat damals die CVP-Fraktion vorgeschlagen, das Geschäft zurückzuweisen. Ziel war es, damit die Gelegenheit zu schaffen, die Differenzen bei einem partizipativen Verfahren bereinigen zu können. Der Rat hat diesen Antrag abgelehnt, dem Bebauungsplan Winkel zugestimmt und die Vorlage dem obligatorischen Referendum unterstellt. Das Horwer Stimmvolk hat nun bekanntlich am 25. September 2016 den Bebauungsplan Kernzone Winkel klar abgelehnt.

Auch mit der Ablehnung des Bebauungsplanes bleibt die Bebauungsplanpflicht gemäss BZR Art. 9 Abs. 4 jedoch bestehen. Es ist damit ein neues planungsrechtliches Verfahren notwendig.

Der Gemeinderat wird aufgefordert, eine zügige Wiederaufnahme des planungsrechtlichen Verfahrens gemäss BZR Art. 9 Abs. 4 zu prüfen und dabei die Anliegen der verschiedenen Anspruchsgruppen – namentlich der betroffenen Grundeigentümer, Quartier- und Umweltorganisationen – frühzeitig aufzunehmen und zu berücksichtigen. Dabei wird der Gemeinderat gebeten, ein zeitgemässes, partizipatives Verfahren anzuwenden.

Bei der Erarbeitung des neuen Bebauungsplanes soll sich der Gemeinderat von den gesetzlichen Vorgaben leiten lassen. Diese unterliegen zwar einem gewissen Ermessen, doch soll dieser Ermessensspielraum aufgrund des Volksentscheides enger ausgelegt und die Anliegen der Opponenten stärker berücksichtigt werden. Insbesondere wird der Gemeinderat gebeten, auf die folgenden gesetzlichen Bestimmungen besonders zu achten:
  • Dachgestaltung unter besonderer Rücksichtnahme auf landschaftlich exponierte Lagen (BZR Art. 37 Abs. 2)
  • Schutz und massvolle Weiterentwicklung des Winkels (BZR Art. 9 Abs. 1 und Abs. 5)
  • Einheitliche Weiterentwicklung und Wahrung des historischen Charakters gemäss BZR Art. 9 Abs. 3 und Abs. 5
  • Schutz des Steinibachrieds von nachteiligen Einflüssen des an das Ried angrenzenden Gebietes (BZR Art. 25 Abs. 1 und 2)
  • Förderung der ökologischen Vernetzung des Rieds mit naturnahen Elementen in dessen Umgebung (BZR Art. 25 Abs. 4)
  • Einhaltung des Gewässerraums gemäss GSchV Art. 41.

Weiter soll der Gemeinderat die Option prüfen, mit dem überarbeiteten Bebauungsplan auch gleich ein konkretes Bauprojekt aufzulegen.

Besten Dank für die Prüfung der Anliegen.
Fraktion
Die Mitte/GLP-Fraktion des Einwohnerrates

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Datum Sitzung