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Petition Nr. 22/2008 vom Verein Pro Halbinsel Horw: Regelung des Aussichtsschutzes im revidierten BZR

Nummer
22/2008
Geschäftsart
Petition
Status
Erledigt
Datum
13. Oktober 2008
Beschreibung
Petition Nr. 22/2008
Regelung des Aussichtsschutzes im revidierten BZR
Pro Halbinsel Horw, Gächter René, Präsident, Krienserstrasse 15, Horw

Eingegangen am 13. Oktober 2008
Behandelt am 19. März 2009 (Antwort siehe Dokument im Anhang)

Die Horwer Halbinsel, gegliedert in kleinräumige, grösstenteils noch nicht überbaute, landwirtschaftlich naturnah genutzte Geländekammern, deren Wege (im Prinzip) einen wunderbaren Ausblick auf den Vierwaldstättersee und in die Berge ermöglichen, ist ein regionaler Naherholungsraum von höchster Qualität. Für die Erhaltung dieser Qualität setzt sich der Verein Pro Halbinsel Horw seit 35 Jahren ein und findet dabei in der Horwer Bevölkerung breite Unterstützung.

Trotz des von den Zukunfts- und Ergebniskonferenzen klar geäusserten Willens, diese Qualität zu erhalten, sieht die Zonenplanrevision vor, 1) weitere Gebiete zu überbauen und 2) den Aussichtsschutz einzuschränken.

Im Kampf gegen das erste Ansinnen haben wir am 20. November 2007 die Horwer Landschaftsinitiative (Keine zusätzlichen Bauzonen auf der Halbinsel) eingereicht.

Den Aussichtsschutz betreffend, sieht der Entwurf des revidierten Bau- und Zonenreglements vor, den Art. 28 BZR aufzuheben und den Gemeinderat zu beauftragen, das Anliegen des Aussichtsschutzes in eigener Kompetenz auf dem Niveau einer Verordnung zu regeln.

Gegen diese 2. Absicht wehren wir uns mit der folgenden Begründung:

  1. Die Aussicht für Fussgänger auf See und Berge entlang von öffentlichen Strassen und Wegen ist ein wesentlicher Bestandteil der Qualität der Horwer Halbinsel als Erholungsgebiet.
  2. Wer diese Qualität erhalten möchte, muss daher das Recht der Fussgänger auf die Aussicht auf See und Berge garantieren.
  3. Die beiden dringlichen Motionen 257/2007 und 258/2007 kritisieren, dass Art. 28 BZR seinen Gültigkeitsbereich und die zu schützende Aussicht nicht näher definiert. Sie stellen ferner fest, dass die Umsetzung dieses Artikels das Privateigentum massiv einschränke.
  • Wir denken, dass sich die schützenswerte Aussicht einfach und klar definieren lässt (sieheVorschlag unten).
  • Wir gehen mit den Motionären einig, dass der Art. 28 nicht näher definiert, wo die Aussicht nicht beeinträchtigt werden darf. Das kann im Detail auf einer tieferen Stufe geregelt werden (siehe Vorschlag unten). Der Gemeinderat soll befugt sein, in einer Verordnung jene Geländepunkte, Strassen- und Wegabschnitte zu bezeichnen, welche die Anforderungen an den Aussichtsschutz erfüllen müssen. Er kann dabei dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragen und zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und jenem der privaten Anwohner abwägen. Entlang der Seestrasse und allenfalls der St. Niklausenstrasse (solange es keinen Höhenwanderweg gibt), darf für Fussgänger die Aussicht auf See und Berge aber nicht behindert werden.
  • Die Umsetzung von Art. 28 schränkt zwar das Privateigentum ein. Sie schützt es aber auch gleichzeitig, indem sie weitergehenden Bestrebungen, die alle Ufer sozialisieren möchten, weitgehend den Wind aus den Segeln nimmt.

Weil die praktische Erfahrung der letzten Jahrzehnte lehrt, dass es dem Gemeinderat am politischen Willen mangelt, sich bezüglich des Aussichtsschutzes für das öffentliche Interesse einzusetzen, und er einseitig die privaten Interessen schützt, darf man die Regelung dieses Anliegens nicht vollständig an den Gemeinderat delegieren. Zwar hat er auf wiederholtes Drängen der PHH die Grundeigentümer unverbindlich eingeladen, die Forderungen von Art. 28 Abs. 2 zu erfüllen. Er hat aber nie Massnahmen getroffen, um diese Forderungen tatsäch-lich durchzusetzen. In seinem Entscheid zur erfolgreichen Aufsichtsbeschwerde der PHH hat der Regierungsrat die Erwartung ausgesprochen, der Gemeinderat werde „den Vollzug des Art. 28 BZR … durchführen“. Entgegen dieser Annahme toleriert unsere Baubehörde weiterhin jede zusätzliche neue Aussichtsbehinderung (siehe Fotos). Aufgrund dieser negativen Erfahrungen können wir die vorgeschlagene Regelung, welche das Anliegen des Aussichts-schutzes vollständig dem GR überlässt, nicht akzeptieren.

Zusammenfassend leiten wir daraus ab, dass
  • die bestehende Regelung zwar modifiziert, im Grundsatz aber ins revidierte BZR übernommen werden soll.
  • der Gemeinderat – unter konkreten Vorgaben des BZR - in einer Verordnung vom Aussichtsschutzartikel betroffene Strassen- und Wegstrecken sowie eine Anzahl von Aussichtspunkten bezeichnen soll.

Konkret schlagen wir fürs revidierte BZR die folgende Formulierung vor:

Art. 27
Aussichtspunkte und Aussichtsschutz

1 Auf Aussichtspunkten und entlang von öffentlichen Strassen und Wegen, welche Spazierenden und Wandernden eine Aussicht auf See und Berge bieten, dürfen keine für Fussgänger aussichtsbehindernde Sträucher- und Baumgruppen sowie keine Einfriedungen (Holzwände, Mauern, Grünhecken) von mehr als 1,2 m Höhe angelegt werden. Zur Wahrung der Privatsphäre kann auf einer Länge von maximal 5 m ein Sichtschutz durch höhere Pflanzenbestände bewilligt werden.

2 Die Vorschriften bezüglich Grünhecken, Sträucher- und Baumgruppen sind durch periodische Pflege einzuhalten.

3 Der Gemeinderat bezeichnet die Aussichtspunkte sowie die Strassen und Wege mit Aussicht gemäss Absatz 1 in einer Verordnung.

Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Einwohnerratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren Einwohnerräte, bei Ihrer Entschlussfassung zum Aussichtsschutzartikel diese Argumente und Vorschläge mit in Betracht zu ziehen

Zugehörige Objekte

Name
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Datum Sitzung