Kopfzeile

Bitte schliessen

Kontakt

Inhalt

Interpellation Nr. 2015-650 von Ruth Strässle-Erismann, FDP, und Mitunterzeichnenden: Einsprache bei Bauprojekten

Nummer
2015-650
Geschäftsart
Interpellation
Status
Beantwortet
Datum
16. September 2015
Verfasser/Beteiligte
Strässle-Erismann Ruth (Erstunterzeichner/-in)
Markus Bider (Mitunterzeichner/in)
Jörg Gilg (Mitunterzeichner/in)
Urs Manser (Mitunterzeichner/in)
Beschreibung
Interpellation Nr. 2015-650
Einsprachen bei Bauprojekten
Strässle-Erismann Ruth, FDP, und Mitunterzeichnende

Eingegangen am 16. September 2015
Schriftlich beantwortet am 17. März 2016

Horw bietet öfters Gelegenheit, über geplante grössere Bauvorhaben im Gemeindegebiet zu schreiben. Leider ist der Grund eines Berichts in der Regel nicht ein guter, sondern es geht um Uneinigkeiten und viele Einsprachen. Der neuste Bericht konnte am 19. August zum Bauvorhaben Winkel in der NLZ gelesen werden. Fünf Tage später folgte eine Erklärung des Gemeinderates.

In der Gemeinde Horw gilt das aktuelle BZR (Bau und Zonenreglement) seit 30. September 2011. Das aktuelle Zonenreglement inkl. den Zonenplänen A+B wurde durch die Stimmberechtigten am 26. September 2010 beschlossen. Dieses Instrument wurde geschaffen respektive überarbeitet und der Zeit angepasst, damit bei Bauvorhaben weitgehend Klarheit über die Randbedingungen und Gegebenheiten herrschen sollte. Trotzdem ist dem oft nicht so, weshalb sich einige Fragen aufdrängen.
  1. Bei einem Bauvorhaben tritt ein Bauherr oft mit der Gemeinde in Kontakt, bevor die benachbarten Grundeigentümer informiert werden. Da in jeder Gemeinde oder jedem Kanton andere Vorschriften gelten, kann es hilfreich sein, seitens der Bewilligungsinstanz auf bestimmte Vorgaben hinzuweisen. Wie verhält sich die Behörde bei einer ersten Kontaktaufnahme?
  2. Wieso kommt es immer wieder vor, dass eingereichte Bauprojekte bezüglich Gebäudehöhen, oder Ausnützungsziffern nicht den Vorgaben des BZR entsprechen? Die angrenzenden Grundeigentümer werden dadurch veranlasst und gefordert, selbst oder durch einen Anwalt Einsprache einzureichen. Dies verlangt Bauherren, Nachbarn sowie Behörden viel Zeit, Geld und Geduld ab.
  3. Welche Kontrollstellen der Gemeinde durchläuft eine Baueingabe bei einem grösseren Bauvorhaben u.a. mit einer Gestaltungsplanpflicht? Welche Vorgaben müssen erfüllt sein, bevor die Öffentlichkeit durch ein Baugespann informiert wird? Welches ist die letzte Instanz, die das Okay gibt?
  4. In der Vergangenheit entstand bei verschiedenen Bauvorhaben der Eindruck, dass die Vorgaben des BZR nicht eingehalten wurden und man bewusst Einsprachen in Kauf nahm. Wird ein eingereichter Bebauungsplan hinsichtlich Erfüllung der Vorgaben des BZR kontrolliert, bevor ein Baugespann ausgesteckt wird?
  5. Obwohl der aktuelle Zonenplan die Geschossanzahl vorgibt, kann diese bei der Realisierung der Bauvorhaben durch geschickte Anwendung der verschiedenen Berechnungsgrundlagen bis zur Verdoppelung oder mehr führen. Als Beispiel sei die Überbauung Stirnrüti erwähnt, welche in einer „zweigeschossigen Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht“ erstellt wird. Wie kann die Gemeinde dem Stimmbürger erklären, wieso in einer zweigeschossigen Lage fünf Geschosse erlaubt sind? Ist der aktuelle Zonenplan so noch glaubwürdig und vertretbar?
  6. Angesichts solcher Beispiele verwundert es nicht, dass heute vermehrt Uneinigkeiten unter Bauherren, Nachbarn und weiteren Interessensgruppen entstehen und deshalb Einsprachen an der Tagesordnung sind. Wie gedenkt die Gemeinde in Zukunft mit solchen Überbeanspruchungen der Regelungen des BZR umzugehen?
Fraktion
FDP-Fraktion des Einwohnerrates

Zugehörige Objekte

Name
Visualisierung Vorprojekt Stirnrüti.PNG Download 0 Visualisierung Vorprojekt Stirnrüti.PNG
Schriftliche_Beantwortung_IP_650_Einsprache_bei_Bauprojekten.pdf Download 1 Schriftliche_Beantwortung_IP_650_Einsprache_bei_Bauprojekten.pdf
Datum Sitzung