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Dringliche Interpellation Nr. 2019-694 von Martin Eberli, L20, und Mitunterzeichnenden: Eisenskulptur am Bahnhof Horw

Nummer
2019-694
Geschäftsart
Dringliche Interpellation
Status
Beantwortet
Datum
14. Mai 2019
Verfasser/Beteiligte
Bucher Lukas (Mitunterzeichner/-in), Heeb Jonas (Mitunterzeichner/-in), Schemm Noel (Mitunterzeichner/-in)

Martin Eberli, L20 (Erstunterzeichner/in)
Pia Koefoed, L20 (Mitunterzeichner/in)
Claudia Röösli, L20 (Mitunterzeichner/in)
Rita Wyss, L20 (Mitunterzeichner/in)

Beschreibung

Eingegangen am 14. Mai 2019
Mündlich beantwortet am 23. Mai 2019

Bekanntlich wurde über Ostern 2019 die 40-jährige Eisenplastik des Hergiswiler Künstlers Ernst von Wyl an der Wand des Horwer Bahnhofs mit Wissen des Horwer Gemeinderats zerstört. Der Interpellant wurde bei seiner ersten telefonischen Intervention am 30. April 2019 zuerst dahingehend vertröstet, das Werk werde zwischengelagert. Nach fortschreitender Zerstörung und trotz schriftlicher Aufforderung des Interpellanten, mit dem Werk sorgfältig umzugehen, wurde das erste der beiden Gussräder brutal mit dem Schweissbrenner demoliert. Damit wurde klar, dass die Skulptur definitiv verschrottet werden soll. Dieses Ziel ist gemäss Augenschein zwischenzeitlich erreicht, denn die Stahlgussteile können nicht mehr wiederhergestellt werden.

Im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Horw vom 26. September 2010 heisst es im Art. 40:

« 2 Massnahmen des Objektschutzes, des Umgebungsschutzes und des Unterhaltes legt der Gemeinderat im Einzelfall auf Vorschlag von Fachleuten und nach Anhören des Eigentümers fest, soweit dies nicht durch übergeordnete Schutzmassnahmen genügend erfolgt ist. Für Veränderungen an Kulturobjekten ist in jedem Fall die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich.

3 ln der näheren Umgebung von Kulturobjekten sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass ein Kulturobjekt nicht beeinträchtigt wird.

4 Zur Beurteilung von Baugesuchen, die inventarisierte Kulturobjekte und Anlagen betreffen, zieht der Gemeinderat das Inventar bei und verfährt gemäss dessen Vorgaben. »

Auf die Frage, warum dieses Kunstobjekt von Ernst von Wyl nicht im Bauinventar der Gemeinde Horw enthalten sei, erklärte ein Vertreter der Luzerner Denkmalpflege, dass man grundsätzlich keine Objekte ins Verzeichnis aufgenommen habe, die nach 1975 entstanden.

Die L20-Fraktion bittet den Gemeinderat, folgende Fragen zu beantworten:

  • Wie kam der Beschluss zustande, diese 40-jährige intakte Eisenskulptur, die sich im Bewusstsein der Öffentlichkeit eingeprägt hatte und mit hohem Symbolgehalt an prominenter Lage platziert war, zu zerstören?
  • Wie erklärt sich, dass sowohl Vertreter der Zentralbahn wie auch der Gemeinde dem Interpellanten unzutreffende, aber beruhigende Auskünfte im Hinblick auf eine «Zwischenlagerung» erteilt haben, obwohl die Skulptur zur gleichen Zeit demoliert wurde?
  • Wie konnte sich der Gemeinderat über die klare Schutzfrist von 70 Jahren hinwegsetzen, die gemäss Bundesgesetz zum Urheberrecht auch für «Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik» vorgesehen sind (URG Art. 29)? Nicht nur Künstler selbst, sondern auch ihre Nachkommen können finanzielle Wiedergutmachung und sogar Strafverfolgung beantragen, falls ihr Werk verändert bzw. zerstört wird (URG Art. 67).
  • Was unternimmt der Gemeinderat im Hinblick auf eine ideelle Wiedergutmachung dieses schändlichen Akts?
Fraktion
L20-Fraktion des Einwohnerrates

Zugehörige Objekte

Datum Sitzung