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Die wichtigsten Änderungen im revidierten Erbrecht ab 1. Januar 2023

27. September 2022
Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen als bisher.

Das sind die wesentlichen Änderungen und Merkmale:

  • Der Kreis der gesetzlichen Erbinnen und Erben sowie die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.
  • Der Pflichtteil der Nachkommen wird auf einen Zweitel (bisher drei Viertel) ihres gesetzlichen Erbteils reduziert.
  • Der Pflichtteil der Eltern wird abgeschafft.
  • Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei einem Zweitel des gesetzlichen Erbteils.
  • Die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner hat weiterhin kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsschutz.

Handlungsbedarf: Nach Inkraftsetzung des revidierten Erbrechts gilt grundsätzlich das revidierte Erbrecht, unabhängig davon, ob die Verfügung vor dem 1. Januar 2023 verfasst wurde oder danach. Möchte man im Testament an der alten Regelung festhalten, so muss man dies ausdrücklich verfügen.

Beispiel 1: «Ich setze meinen Sohn auf den Pflichtteil. Die frei verfügbare Quote erhält mein Mann.»: Solche Formulierungen sind eindeutig und bleiben weiterhin gültig.

Beispiel 2: «Ich setze meinen Sohn auf den Pflichtteil von 3/8. Die freie Quote von 5/8 erhält mein Mann.»: Bei dieser Formulierung ist unklar, ob neues oder altes Recht gelten soll. Nach neuem Recht beträgt der Pflichtteil des Sohnes, wenn er mit dem Vater zu teilen hat, nämlich einen Viertel und die freie Quote somit drei Viertel. Hier braucht es im Testament eine Präzisierung, oder die neue Gesetzgebung findet Anwendung.

Erhöhung des Anteils zur Nutzniessung

Dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner kann neu die Hälfte des Nachlasses (bisher ein Viertel) zu Eigentum zugesprochen werden. Zudem kann ihnen wie bisher der ganze Teil der Erbschaft, der den Nachkommen zufällt, zur Nutzniessung zugewendet wenden.

Im Falle einer Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder des überlebenden eingetragenen Partners entfällt die Nutzniessung auf dem Pflichtteil der Kinder, welchen diese nachträglich unbelastet zu Eigentum erhalten.

Handlungsbedarf: Die Formulierungen im Testament oder im Erbvertrag sind zu über-prüfen.

Ehegatten in Scheidung

Neu verliert der überlebende Ehegatte seinen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn beim Tod des Erblassers oder der Erblasserin ein Scheidungsverfahren hängig ist, welches auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde oder wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.

Um den überlebenden Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens als Erben vollständig auszuschliessen, muss der Erblasser dies in seinem Testament oder einem Erbvertrag vorsehen. Das gleiche gilt bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Handlungsbedarf: Ehe- und Erbverträge sind zu überprüfen, und eventuell ist eine entsprechende Regelung während des Scheidungsverfahrens zu ergänzen.

Schenkungen zu Lebzeiten

Wer einen Erbvertrag abgeschlossen hat, kann nach geltendem Recht relativ frei etwas verschenken. Ab 2023 sieht das Gesetz vor, dass zu Lebzeiten quasi ein Schenkungsverbot gilt, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Eine Ausnahme davon sind Gelegenheitsgeschenke. Sofern Erblassende weiterhin zu Lebzeiten ganz oder teilweise über ihr Vermögen frei verfügen wollen, sind entsprechende Vorbehalte im Erbvertrag notwendig. Dabei können die zulässigen Zuwendungen betragsmässig oder durch Festlegung des Empfängerkreises eingeschränkt werden.

Handlungsbedarf: Bestehende Erbverträge sind zu überprüfen, und allfällige Vorbehalte sind neu zu vereinbaren.

Empfehlung

Nach der Inkraftsetzung des revidierten Erbrechts gilt grundsätzlich das revidierte Erbrecht, auch wenn die Verfügung vor dem 1. Januar 2023 verfasst wurde. Es wird empfohlen, bestehende Testamente oder Erbverträge aufgrund der neuen Bestimmungen zu überprüfen, um Unsicherheiten bei der Auslegung zu vermeiden.

Verfügungen, die bei der Gemeindekanzlei Horw deponiert sind, können bei persönlicher Vorsprache mit Ausweis kostenlos aus dem Depot bezogen und danach wieder eingelegt werden.

Für allgemeine Fragen (keine erbrechtlichen Beratungen) steht das Teilungsamt Horw unter 041 349 12 62 oder teilungsamt@horw.ch gerne zur Verfügung.
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