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Grundstückgewinnsteuer

Was unterliegt der Steuerpflicht?

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserungen von Grundstücken oder von Anteilen an solchen; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen.

Steueraufschub

Die Besteuerung wird insbesondere aufgeschoben (nachstehende Aufzählung ist nicht abschliessend)

  • bei Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug und Schenkung
  • bei Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung auserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und zur Abgeltung scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind
  • bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft soweit der Veräusserungserlös zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.


Was bedeutet Steueraufschub?

Bei Abschluss eines obenerwähnten Rechtsgeschäftes wird keine Grundstückgewinnsteuer zur Zahlung fällig. Die Steuer wird vor sich hingeschoben bis bei einem nächsten Rechtsgeschäft der Tatbestand zur Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer gegeben ist. das heisst, der neue Eigentümer übernimmt die latente Grundstückgewinnsteuer vom Veräusserer.

Steuerbefreiung (für Rechtsgeschäfte ab 01.01.2001)

Von der Entrichtung einer Grundstückgewinnsteuer sind insbesondere der Bund und seine Anstalten sowie der Staat Luzern, luzernische Einwohner-, Bürger- oder Kirchgemeinden (diese jedoch nur sofern das Grundstück innerhalb der betreffenden Gemeinde liegt) befreit.

Wie hoch ist die Steuer?

Für die Berechnung des Gewinns muss der Anlagewert und der Veräusserungswert der Liegenschaft ermittelt werden.

Beim Anlagewert handelt es sich um den seinerzeitigen Kaufpreis oder, wenn das Grundstück mehr als 30 Jahre im Eigentum gestanden ist, der Katasterwert von 30 Jahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 %. Weiter können auch, sofern der Kaufpreis die Grundlage zur Berechnung bildet - allfällige Kosten im direkten Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft berücksichtigt werden. Zudem werden Aufwendungen für dauernde Wertvermehrungen, welche in das Veräusserungsobjekt investiert wurden, aufgerechnet. Darunter fallen diejenigen tatsächlichen oder rechtlichen Vorkehren, die im Zeitpunkt der Erbringung eine Wertvermehrung der Grundstücksubstanz herbeigeführt haben. Es ist dabei klar von Unterhaltskosten zu unterscheiden. Zur Prüfung dieser wertvermehrenden Investitionen ist der Veranlagungsbehörde eine Zusammenstellung der getätigten Aufwendungen und deren Detailrechnung im Original zusammen mit dem Grundstückgewinnsteuer-Formular einzureichen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der/die Grundeigentümer/in sämtliche Rechnungen und Unterlagen betreffend wertvermehrende Investitionen an der Liegenschaft aufbewahren.

Der Veräusserungswert ist derjenige Wert, zu dem das Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen wird. Hier wie auch beim Anlagewert ist der beurkundete Kaufpreis massgebend. Vom Veräusserungswert können sämtliche Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft stehen, in Abzug gebracht werden.

Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anlagewert. Gewinne unter Fr. 13'000.00 unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuerpflicht.

Für die Grundstückgewinnsteuer ist der Einkommenssteuertarif massgebend. Daraus kann die Steuer pro Einheit (einfache Steuer) für Alleinstehende für den ermittelten Gewinn entnommen werden. Die einfache Steuer wird anschliessend mit 4.2 Einheiten (im ganzen Kanton gleich) multipliziert, was die Bruttosteuer ergibt. War das Grundstück während weniger als 6 Jahre im Besitz des Veräusserers, so wird der Steuerbetrag mit jedem vollen Jahr, um das die Besitzdauer kürzer ist, um 10 Prozent erhöht. War hingegen das Grundstück während mehr als 8 Jahren im Besitz des Veräusserers, so wird der Steuerbetrag für jedes weitere volle Jahr um 1 Prozent ermässigt, höchstens aber um 25 Jahre (erreicht bei mehr als 33 Jahre). Bei der Berechnung des Zuschlages resp. Ermässigung wird auf den Eintrag im Grundbuch (Tagebuchdatum) abgestellt.

Wer hat die Grundstückgewinnsteuer zu zahlen?

Der Veräusserer hat grundsätzlich die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen.

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