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Handänderungssteuern

Was ist die Voraussetzung für die Erhebung der Handänderungssteuer?

Es findet eine Handänderung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen statt. Als Handänderung gilt ein Rechtsgeschäft, das auf die Übertragung der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück gerichtet ist. Der Übergang der Verfügungsmacht als solcher ist Steuerobjekt.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist nur die Erwerberin bzw. der Erwerber. Abweichende vertragliche Vereinbarungen wie z.B. die je hälftige Übernahme durch die Vertragsparteien, entsprechend der Regelung des alten Handänderungssteuergesetzes, sind für die Veranlagungsbehörden unbeachtlich. Für sie ist die erwerbende Person alleiniges Steuersubjekt, ihr wird deshalb der ganze Steuerbetrag in Rechnung gestellt. Eine Veranlagung gegenüber der Verkäuferschaft ist rechtswidrig. Die Verkäuferschaft eines Grundstücks ist steuerpflichtig bei der Grundstückgewinnsteuer.

Wieviel beträgt die Handänderungssteuer?

1.5 % des Handänderungswertes.

Wie berechnet sich der Handänderungswert?

Der Handänderungswert besteht zum einen aus dem Kaufpreis. Erbringt die erwerbende Person zusätzliche Leistungen zum nominellen Erwerbspreis, so sind diese bei der Berechnung des Handänderungswertes mitzuberechnen.

Welches sind steuerfreie Handänderungen?

  • Der Übergang eines Grundstücks im Zusammenhang mit Landumlegungen und Grenzregulierungen nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung der Bodenverbesserungen, des Gesetzes betreffend Güterzusammenlegungen und Siedlungen und des Forstgesetzes.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, zwischen eingetragenen Partnern, zwischen Lebenspartnern, die während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt haben, sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie einschliesslich ihrer Partner (Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner).
  • Der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis).
  • Die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, soweit die Beteiligungsverhältnisse nicht ändern, sowie die Realteilung von Gemeinschaftsgut, soweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Fälle, wo die Umwandlung oder Realteilung im Rahmen einer Erbteilung erfolgt.
  • Der Übergang eines Grundstücks bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und 75 des Steuergesetzes.
  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr. 20 000.00.

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