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Baubewilligungsverfahren

Baugesuch

Grundsätzlich hat, wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder verändern will, vorgängig eine Baubewilligung einzuholen. Ausgenommen davon sind nebst Reparatur- und Unterhaltsarbeiten vom Regierungsrat bestimmte Kleinstbauvorhaben. Für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung kann ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Auskunft darüber geben die §§ 60 und 61 der kantonalen Planungs- und Bauverordnung oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Raumplanung und Baubewilligung .

Die Anforderungen an ein Baugesuch sind relativ hoch. Sie sind in den kantonalen Bestimmungen und spezifisch im Merkblatt zum Umgebungsplan festgelegt.

Ausser bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren, welche von jedermann verfasst werden können, sind Baugesuche von qualifizierten Fachleuten auszuarbeiten.

Verfahrensschritte

Folgende Verfahrensschritte sind i.d.R. notwendig:

  • Prüfung des Gesuchs auf Vollständigkeit und Prüfung des Baugespanns
  • Anzeige und Publikation des Baugesuchs (20 bzw. 10 Tage)
  • Koordination der Vernehmlassung bei den kantonalen Stellen
  • Prüfung des Baugesuchs auf Übereinstimmung mit den Gesetzen
  • Weiterleitung allfälliger Einsprachen an Bauherr und Grundeigentümer
  • Entscheid über Baugesuch nach Vorliegen der Entscheide und der Stellungnahmen der kantonalen Stellen und der Bauherrschaft und Grundeigentümer zu allfälligen Einsprachen
  • Meldung der Ausführung durch die Bauherrschaft an die Gemeinde – zum Meldeformular


In der Regel dauert das Baubewilligungsverfahren ab dem Zeitpunkt der vollständigen Gesuchseingabe bis zum Entscheid zwei Monate.

Baueinsprache

Personen, die an der Abweisung oder Änderung eines Gesuchs ein schutzwürdiges Interesse haben, können innerhalb der mitgeteilten oder publizierten Auflagefrist mit einer schriftlichen (eingeschriebenen) Einsprache an den Bereich Raumplanung und Baubewilligung gelangen. Nebst der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kann auch die Verletzung privatrechtlicher Vorschriften gerügt werden. Über die Verletzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften hat die Baubewilligungsbehörde zu entscheiden. In der Regel werden keine Einspracheverhandlungen durchgeführt. Wird die Einsprache abgewiesen oder wird darauf nicht eingetreten, sind der Einsprecherin oder dem Einsprecher die verursachten amtlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Mit den privatrechtlichen Einsprachen werden die Einsprecherinnen und Einsprecher mit dem Bauentscheid an den Zivilrichter verwiesen.

Möglichkeiten zur Zertifizierung

Es gibt im Zusammenhang mit dem Bereich des Natur- und Umweltschutzes verschiedene Optionen zur Zertifizierung eines Baus. Einige setzen bereits im Planungsprozess an – wie der zertifizierungsfähige Standard für Nachhaltiges Bauen (SNBS 2.0) oder die Zertifizierung von 2000-Watt-Arealen. Bei Gebäuden besteht auch die Möglichkeit einer Minergie-Zertifizierung. Die Stiftung Natur & Wirtschaft zertifiziert sowohl Bauprojekte in der Planungsphase wie auch bereits bestehende Areale, welche eine naturnahe Umgebungsgestaltung aufweisen. Dies gilt unter an-derem für Firmen- und Wohnareale. Hinweise für eine naturnahe Gartengestaltung sind beim öko-forum (Umweltberatung Luzern) erhältlich.

Weitere Informationen:
www.snbs-cert.ch
www.2000watt.ch
www.minergie.ch

www.naturundwirtschaft.ch
umweltberatung-luzern.ch/themen/garten-und-balkon

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