Kopfzeile

Bitte schliessen

Kontakt

Inhalt

Dringliches Postulat Nr. 2017-673 von Mario Schenkel, FDP, und Mitunterzeichnenden: Mehrwertabgabe bei Um- oder Aufzonungen oder Abänderung von Bebauungsplänen innerhalb der bestehenden Bauzone

Nummer
2017-673
Geschäftsart
Dringliches Postulat
Status
Abgeschrieben
Datum
15. März 2017
Verfasser/Beteiligte
Biese Jürg (Mitunterzeichner/-in), Rölli Urs (Mitunterzeichner/-in)
Mario Schenkel (Erstunterzeichner/in)
Markus Bider (Mitunterzeichner/in)
Peter Bucher (Mitunterzeichner/in)
Hannes Koch (Mitunterzeichner/in)
Nathalie Portmann (Mitunterzeichner/in)
Beschreibung
Dringliches Postulat Nr. 2017-673
Mehrwertabgabe bei Um- oder Aufzonungen oder Abänderung von Bebauungsplänen innerhalb der bestehenden Bauzone
Schenkel Mario, FDP, und Mitunterzeichnende

Eingegangen am 15. März 2017
Überwiesen am 16. März 2017
Abgeschrieben am 14. September 2017

Der Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 24. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass zentraler Gegenstand der Änderung des Planungs- und Baugesetzes die Einführung des Mehrwertausgleichs im kantonalen Recht ist. Damit wird der in Artikel 5 Absatz 1 bis-1 sexies des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) festgehaltene Gesetzgebungsauftrag erfüllt. In der Vernehmlassung des Kantons wurden die Ziele und Grundsätze des kantonalen Mehrwertausgleichs überwiegend begrüsst. Das revidierte Gesetz soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Die Abgabe umfasst zunächst die bundesrechtlich zwingend zu erfassenden Neueinzonungen (von einer Nicht-Bauzone in eine Bauzone), deren Satz bei der Mindestvorgabe im Bundesrecht von 20 % belassen werden soll. Darüber hinaus umfasst die Abgabe auch Um- und Aufzonungen in Gebieten mit einer im Zonenplan festgelegten Bebauungsplan-oder Gestaltungsplanpflicht sowie den Erlass oder die Änderung von Bebauungsplänen, für die ebenfalls ein kantonaler Satz von 20 % vorgeschlagen wird. Für letztere Tatbestände wird die Abgabe allerdings nur subsidiär erhoben, das heisst, wenn die Gemeinde mit den betroffenen Grundeigentümern keinen verwaltungsrechtlichen Vertrag abschliessen kann.

Planungsmehrwerte bis zu 100'000 Franken und Einzonungen von weniger als 300 m2 sollen generell von der Abgabe befreit werden. Für die Berechnung der Abgabe soll der Planungsmehrwert (basierend auf dem Verkehrswert, nicht dem Katasterwert) massgebend sein. Die Gemeinde ermittelt den Planungsmehrwert und veranlagt die Abgabe.

Die Mehrwertabgaben aus Um- und Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungsplan- oder Gestaltungsplanpflicht sowie aus dem Erlass oder der Änderung von Bebauungsplänen sollen vollumfänglich bei den Standortgemeinden verbleiben. Die Mittel aus Neueinzonungen sollen hingegen einem vom Kanton verwalteten Fonds zugewiesen werden, der primär für die Zahlung von Entschädigungen für Rückzonungen zu äufnen ist. Die nicht benötigten Mittel im Fonds werden hälftig zwischen Gemeinden und Kanton aufgeteilt und sind für raumplanerische Aufgaben zu verwenden.

Der erste Entwurf zur Revision des PGB Luzern sah vor, dass die Gemeinden in einem Reglement 10 % bis 20 % des Mehrwertes innerhalb der Bauzone abschöpfen könnten oder ganz auf diese Abgabe verzichten. Der bereits überarbeitete Entwurf des PBG Luzern sieht in § 105 PGB (neu) vor, dass alle Mehrwerte, die durch Ein- sowie Um- oder Aufzonungen in Gebieten mit Bebauungs- oder Gestaltungsplanpflicht erfolgen und über 100'000 Franken liegen, eine Abgabe von 20 % des Mehrwertes fällig wird (Ausnahme Einzonung von weniger als 300 m2 oder ein vertraglicher Mehrwertausgleich gemäss § 105 a PBG).

Gemäss den Übergangsbestimmungen in § 225a PBG (neu), sind die §§ 105 bis 105 g über den Ausgleich von Planungsvorteilen anwendbar, wenn die zu einem Mehrwert führende Beschlussfassung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments nach dem lnkrafttreten der Änderung
vom ... erfolgt.

Vorgesehen ist das lnkrafttreten auf den 1. Januar 2018.

Der Einwohnerrat wird an der Sitzung vom 16. März 2017 die Teilrevision des Zonenplans A und des Bau- und Zonenreglement "Wegmatt" beraten. Dabei fällt auf, dass mit der Schappe AG ein Infrastrukturvertrag geschlossen und darin auf die Mehrwertabgabe verzichtet werden soll. Mit der Korporationsgemeinde Horw (Eigentümerin der Parzelle Nr. 471 GB Horw) wird kein Infrastrukturvertrag geschlossen und aufgrund des Zeitpunktes der vorgesehenen Genehmigung der Aufzonung (§ 225 neu PBG Luzern) auf die Mehrwertabgabe verzichtet.

Die obigen Ausführungen veranlassen mich zu folgenden Fragen resp. Aufträgen an den Gemeinderat, folgende Prüfungen vorzunehmen:
  1. Sofern der Kantonsrat in der Revision des PBG vorsieht, dass die Gemeinden bezüglich der Mehrwertabgabe von Auf- oder Umzonungen innerhalb der bestehenden Bauzonen ein Reglement erlassen können (alternativ das Bau- und Zonenreglement abändert), um diesen teilweise abzuschöpfen, so habe der Gemeinderat ein solches umgehend auszuarbeiten, damit es auf den frühstmöglichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden kann.
  2. Dabei hat der Gemeinderat Abklärungen zu treffen, was die Gemeinden Kriens, Stadt Luzern und Emmen diesbezüglich vorkehren würden und dem Einwohnerrat einen B+A bezüglich eines Reglements zu unterbreiten, welches die Standortattraktivität gegenüber diesen Nachbargemeinden wahrt.
  3. Dieses Reglement (resp. die Änderung des Bau- und Zonenreglements) müsste auch vorsehen, dass der Gemeinderat beim Abschluss von verwaltungsrechtlichen Verträgen und gleichzeitigem Verzicht auf die Mehrwertabgabe zumindest gegenüber der BVK und der GPK ausführlich darlegen müsste, inwiefern der verwaltungsrechtliche Vertrag einen Vorteil für die Gemeinde beinhaltet, der ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Privaten nicht zustande kommen könnte und dieser Vorteil einem Mehrwert gleichkommt, der dieser Mehrwertabgabe (auf die verzichtet wird) entspricht. Der Gemeinderat hat darzulegen, inwiefern sich Leistung und Gegenleistung wertmässig entsprechen. Voraussetzung dafür ist, dass für jede Um- oder Aufzonung der Mehrwert unabhängig festgestellt und zumindest der BVK und der GPK, wenn nicht dem ganzen Einwohnerrat resp. dem Volk, sauber und transparent für ihre Meinungsbildung zur Verfügung gestellt wird.
Besten Dank für die Prüfung meiner Anliegen.
Fraktion
FDP-Fraktion des Einwohnerrates

Zugehörige Objekte

Datum Sitzung