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Postulat Nr. 651/2013 von Thomas Zemp, CVP: Zugeständnisse von Boni bei Gestaltungsplänen

Nummer
651/2013
Geschäftsart
Postulat
Status
Erledigt
Datum
11. November 2013
Verfasser/Beteiligte
Thomas Zemp (Verfasser/in)
Beschreibung
Postulat Nr. 651/2013
Zugeständnisse von Boni bei Gestaltungsplänen
Zemp Thomas, CVP

Eingegangen am 11. November 2013
Überwiesen am 10. April 2014
Abgeschrieben am 22. September 2022

Der Gestaltungsplan bezweckt eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmäs-sig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes. Bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene und der Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen.

Gestaltungspläne können einerseits durch die beteiligten Grundeigentümer freiwillig erstellt werden oder anderseits durch die Gemeinde, soweit erhebliche öffentliche Interessen es erfordern, angeordnet werden.

Der Gestaltungsplan kann vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Im Bau- und Zonenreglement ist die für solche Abweichungen erforderliche Mindestfläche für Gestaltungspläne festzulegen.

Die Geschosszahl darf im Gestaltungsplan höchstens um ein Vollgeschoss vom massgebenden Zonen- oder Bebauungsplan abweichen. Grössere Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie hinsichtlich Lage und Ausmass im Zonenplan und im Bau- und Zonenreglement festgelegt sind. Die Ausnützungsziffer darf die maximale Ausnützung gemäss Zonen- oder Bebauungsplan um höchstens 15 Prozent überschreiten. Bei Gestaltungsplänen in Bauzonen für verdichtete Bauweise ist kein Ausnützungszuschlag gestattet.

Mit vorliegendem Postulat wird der Gemeinderat gebeten, beim Zugeständnis von Boni (Ausnützungszuschlag oder zusätzliches Stockwerk) bei Gestaltungsplänen grundsätzlich zu unterscheiden, zwischen der Situation mit und ohne Gestaltungsplanpflicht.
  • Im ersten Fall (Gestaltungsplanpflicht) sollen in der Regel keine oder nur sehr restriktiv Boni zugestanden werden.
  • Im zweiten Fall (freiwilliger Gestaltungsplan) sollen Boni abhängig von der Erfüllung einer Kriterienliste zugestanden werden. Diese Kriterienliste soll offengelegt und öffentlich einsehbar sein.

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Datum Sitzung