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Dringliche Motion Nr. 258/2007 von Ruedi Meier, FDP, und Mitunterzeichnenden: Erlass einer Planungszone

Nummer
258/2007
Geschäftsart
Dringliche Motion
Status
Erledigt
Datum
26. April 2007
Verfasser/Beteiligte
Rudolf Meier (Erstunterzeichner/in)
Beschreibung
Einwohnerrat Horw
Dringliche Motion Nr.: 258/2007
Eingegangen: 24. April 2007
Betreffend Planungszone zurückgezogen: 24. Mai 2007
Übriger Teil überwiesen: 24 Mai 2007
Abgeschrieben: 22. Oktober 2009

Ruedi Meier, FDP, und Mitunterzeichnende
Erlass einer Planungszone

Der Verein "Pro Halbinsel Horw" hat gemäss seiner Homepage eine Beschwerde gegen die Gemeinde Horw mit folgendem Wortlaut eingereicht:

  • Der Gemeinderat sei anzuweisen, die Grundeigentümer mit Verfügung zu verpflichten, die Höhe der Mauern und Hecken entlang der Seestrasse auf 120 cm zu reduzieren.
  • Die Verfügung sei mit einer Frist zu versehen.
  • Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Eigentümer, sei die Ersatzvornahme durch die Gemeinde auf Kosten der Grundeigentümer anzudrohen.
  • Für den Fall, dass Gemeinderat bis Ende März 2007 diese Verfügung nicht erlassen habe, sei ihm die Ersatzvornahme durch den Regierungsrat in Aussicht zu stellen.

Der Gemeinderat hat mit diversen Schreiben, letztmals am 2. April 2007 unter Androhung der Ersatzvornahme, die Grundeigentümer aufgefordert, den Artikel 29 des Bau- und Zonenreglements einzuhalten.
Artikel 29 des BZR regelt den Aussichtsschutz wie folgt:
1 In Bereichen, wo eine Aussicht besteht, dürfen entlang von öffentlichen Strassen und Wegen auf eine Tiefe von 6 m keine für Fussgänger aussichtsbehindernde durchgehende Sträucher und Baumgruppen sowie keine Einfriedungen (Holzwände, Mauern, Grünhecken) von mehr als 1,2 m Höhe angelegt werden.
2 Die Vorschriften bezüglich Sträucher und Baumgruppen sind durch periodische Pflege einzuhalten.

Die Umsetzung dieser Vorschriften sind mehr als fraglich, eine genaue Definition, was als Aussicht zu verstehen ist, fehlt gänzlich. Nach § 36 Absatz 2 PBG sind die Gemeinden ermächtigt, zum Schutz des Landschaftsbildes, Erhalt und Schutz von Naturobjekten, Bäumen und Hecken, Erhaltung und Schaffung von Aussichtspunkten besondere Vorschriften zu erlassen. Sowohl das PBG als NLG sprechen lediglich von der Erhaltung und Schaffung von Aussichtspunkten. Artikel 36 des BZR beruht deshalb auf keiner genügenden rechtlichen Grundlage. Dies bedeutet, dass in jedem Einzelfall klar zu definieren ist, wo die Aussicht besteht, inwiefern sie schützenswert ist und genau welche Pflanzen und Einfriedungen gegen die Bestimmung verstossen. Abgesehen vom immensen administrativen Aufwand (Verfügung, Ersatzmassnahmen, etc.) ist mit Einsprachen und allenfalls auch Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu rechnen.

Im Weiteren sollte die Gemeinde Horw die fraglichen Bestimmungen bei den eigenen Grundstücken selber anwenden und die dafür notwendigen Massnahmen ergreifen (Strandbad Winkel, Sternenmätteli, Sportplatz etc.).
Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit müssten die Bestimmungen des BZR Art. 29 auf das ganze Gemeindegebiet angewendet werden, sonst läge ein willkürliches Verwaltungshandeln vor.

Bas Bau- und Zonenreglement muss aus Gründen der Totalrevision der Ortsplanung neu überarbeitet werden, somit könnten die Bestimmungen zum Aussichtsschutz neu definiert werden.

Der Gemeinderat wird mit dieser dringlichen Motion aufgefordert, auf die Durchsetzung des fragwürdigen Artikels 29 im BZR mittels Verfügung und Ersatzvornahme zu verzichten und den Artikel 29 bis zur Revision des BZR zu sisitieren durch den Erlass einer Planungszone.
Fraktion
FDP-Fraktion des Einwohnerrates

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Datum Sitzung