Gliederung der Gemeinde
Die Einwohnergemeinde bildet das politische Gemeinwesen. Die Rechte und Pflichten der Organe (Stimmberechtigte, Einwohnerrat, Bürgerrechtsdelegation, Gemeinderat und Schulpflege) sind in der Gemeindeordnung festgelegt.
|
|
|
Die Einwohnergemeinde besorgt alle öffentlichen Aufgaben, die keinem anderen Gemeinwesen übertragen sind. - Einwohnerrat (30 Mitglieder, Legislative oder gesetzgebende Gewalt): Zuständig für Wahl- und Sachgeschäfte, die ihm gemäss Gemeindeordnung zugewiesen sind. Der Einwohnerrat wird alle vier Jahre im Proporzwahlverfahren (Verhältniswahlen) gewählt.
- Bürgerrechtsdelegation des Einwohnerrats (7 Einwohnerratsmitglieder, Wahl durch Einwohnerrat): Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer
- Gemeinderat (5 Mitglieder, Exekutive oder ausführende Gewalt): Zuständig für die Verwaltung der Gemeinde und den Vollzug der Beschlüsse. Der Gemeinderat wird alle vier Jahre im Majorzverfahren (Mehrheitswahlen) gewählt.
- Schulpflege (7 Mitglieder): Für die Belange der Schule zuständig. Besitzt jedoch keine Finanzkompetenzen. 6 Mitglieder werden alle vier Jahre im Majorzverfahren (Mehrheitswahlen) gewählt. Siebstes Mitglied ist von Amtes wegen das für das Ressort Schule zuständige Mitglied des Gemeinderates.
- Friedensrichter (Judikative oder gesetzgebende Gewalt): Zuständig für Streitsachen auf Gemeindeebene; Vermittlungsversuch, nachher Weisungsschein an nächst höhere Gerichtsinstanz.
|
| |
| |